Datenübermittlungssperre
Terminvereinbarung erforderlich
Wichtiger Hinweis:
Vorsprachen sind derzeit nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Am besten nutzen Sie unseren Service der Online-Terminvereinbarung. Alternativ können Sie auch telefonisch Termine vereinbaren. Hier erreichen Sie uns am besten außerhalb der Öffnungszeiten am Montag und Mittwoch Nachmittag von 14-17 Uhr.

Das Bundesmeldegesetz (BMG) räumt den Bürger die Möglichkeit ein, folgenden Datenübermittlungen und Auskunftserteilungen ohne Begründung und Nachweise zu widersprechen:
- Weitergabe von Daten an Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Abs. 1 i. V. m. § 50 Abs. 5 BMG).
- Für den Fall eines Altersjubiläums (z. B. 75. Geburtstag) darf eine Mitteilung über dieses Jubiläum nicht weitergegeben werden (§ 50 Abs. 2 i. V. m. § 50 Abs. 5 BMG).
- Für den Fall eines Ehejubiläums (z. B. goldene Hochzeit) darf eine Mitteilung über dieses Jubiläum nicht weitergegeben werden (§ 50 Abs. 2 i. V. m. § 50 Abs. 5 BMG). Bei Ehejubiläen ist die Unterschrift beider Ehegatten erforderlich!
- Übermittlung von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 1 i. V. m. § 42 Abs. 3 BMG) über Familienangehörige (Ehegatten, eingetragener Lebenspartner, minderjährige Kinder oder die Eltern von minderjährigen Kindern), soweit diese nicht meiner Religionsgesellschaft angehören.
- Der Weitergabe meiner Daten an Adressbuchverlage wird widersprochen (§ 50 Abs. 3 i. V. m. § 50 Abs. 5 BMG).
- Weitergabe meiner Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement derBundeswehr für Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial über den freiwilligen Wehrdienst (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BMG i. V. m. § 58c Abs. 1 Soldatengesetz). Dies gilt nur für Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Antragstellung
- persönlich
- schriftlich (per nachstehendes PDF-Formular oder auch formlos)
- per Online-Antrag
Bitte beachten Sie:
- Der Widerspruch ist unbefristet und gilt bis auf Widerruf.
- Die Beantragung einer Übermittlungssperre ist gebührenfrei.
- Soll die Übermittlungssperre für weitere Personen gelten (z. B. Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, minderjährige Kinder) so ist für jede Person ein eigener Antrag zu stellen.
- Bei minderjährigen Kindern ist der Antrag von den Erziehungsberechtigten zu stellen.
Online-Beantragung von Übermittlungssperren

Durch die Online-Beantragung wird Ihr Antrag auf Übermittlungssperre zum Zeitpunkt der Antragstellung elektronisch an das Einwohneramt übermittelt. Sie erhalten dann zeitnah eine schriftliche Bestätigung der Meldebehörde über die Eintragung der Übermittlungssperre(n) in das Melderegister.
Information zur Auskunftssperre

Nach melderechtlichen Bestimmungen darf die Meldebehörde Dritten grundsätzlich einfache und bei Glaubhaftmachung eines berechtigten oder rechtlichen Interesses bei entsprechender Nachweiserbringung auch erweiterte Melderegisterauskünfte erteilen.
Einfache und erweiterte Melderegisterauskünfte können auf schriftlichen Antrag des Einwohners für den "nichtöffentlichen Bereich " eingeschränkt werden, wenn der/die Betroffene der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft macht, die die Annahme rechtfertigen, dass ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann.
Ein Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre kann schriftlich unter Angabe der Gründe sowie der Vorlage von geeigneten Nachweisen persönlich im Bürgeramt Rosenheim gestellt werden.