Sicherung Lebensunterhalt
Bitte beachten Sie:
Ob Ihr Lebensunterhalt im Einzelfall gesichert ist, muss durch uns geprüft werden!
Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn der Ausländer ihn (einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz) ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht zu den öffentlichen Mitteln zählen:
- Kindergeld
- Kinderzuschlag
- Elterngeld
- Erziehungsgeld
- Leistungen, die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, z. B. Stipendien
Der Lebensunterhalt muss nach Gegenüberstellung des Bedarfs und des Einkommens so hoch sein, dass kein Anspruch mehr auf öffentliche Mittel (z. B. Arbeitslosengeld II) besteht.
Zum Einkommen zählen u. a.:
- Lohn / Gehalt aus einer Erwerbstätigkeit (es werden Lohnabrechnungen mindestens der letzten drei Monate gefordert),
- aus Beitragsleistungen stammende öffentliche Mittel (z. B. Arbeitslosengeld I, Kranken- oder Rentenversicherung),
- Einnahmen aus nicht öffentlichen Mitteln (siehe oben),
- Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen