Kirchenaustritt
Wichtige Hinweise zum Parteiverkehr und zu Eheschließungen
Der Parteiverkehr erfolgt ausschließlich nach Terminvereinbarung. Bitte setzen Sie sich hierfür telefonisch mit uns in Verbindung. Am besten nutzen Sie unseren Service der Online-Terminvereinbarung
Mündliche Austrittserklärung (empfohlen)
Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft bedarf nach Art. 3 Abs. 4 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen Erklärung beim Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes.
Bitte bringen Sie zur Austrittserklärung Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass mit.
Gebühren
Für die Aufnahme einer Niederschrift über die mündliche Austrittserklärung wird eine Gebühr in Höhe von 25 EUR erhoben.
Für die Bestätigung der mündlichen Austrittserklärung in Form einer Ausfertigung der Niederschrift fällt eine Gebühr in Höhe von 10 EUR an.
Schriftliche Austrittserklärung
Bei einer schriftlichen Austrittserklärung muss die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt sein. In der schriftlichen Austrittserklärung sind anzugeben:
- der Familienname und die Vornamen des Erklärenden,
- Tag und Ort seiner Geburt,
- Wohnsitz oder ständiger Aufenthalt,
- falls bekannt, Ort und Pfarrei der Taufe
In der Erklärung muss die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, aus der der Erklärende austreten will, eindeutig bezeichnet sein. Der Austritt darf nicht unter einer Bedingung oder einem Vorbehalt erklärt werden.
Eine Vertretung bei der Abgabe der Austrittserklärung ist zulässig. Der Vertreter hat seine Vertretungsmacht durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachzuweisen, die ausdrücklich zur Abgabe einer Erklärung über den Austritt aus einer bestimmten Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft bevollmächtigt. Die Unterschrift des Vollmachtgebers muss durch einen Notar öffentlich beglaubigt sein.
Ein wirksamer Austritt per E-Mail oder formlosen Schreiben ist nicht möglich!
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass auch im Falle einer schriftlichen Austrittserklärung Gebühren durch das Standesamt erhoben werden. Darüber hinaus fallen zusätzliche Gebühren für die notarielle Beglaubigung an, die bei dem jeweiligen Notar zu begleichen sind.