Häufig falsch gedacht
Bei Parkverstößen wird grundsätzlich von fahrlässigem (nicht bewußtem) Handeln des "Verkehrssünders" ausgegangen.
Vielleicht hatten auch Sie schon einmal Zweifel, ob und wie lange Sie an bestimmten Stellen parken dürfen. Hier sind einige Verkehrszeichen genauer erklärt, bei welchen oftmals "falsch gedacht" wird.
Fußgängerzone (Zeichen 242.1 StVO)
In diesem Bereich darf nur innerhalb der Lieferzeiten (in Rosenheim: 6-10 Uhr und 18-20 Uhr) zum Zwecke des Be- und Entladens eingefahren werden; ist ein Befahren der Fußgängerzone außerhalb dieser Zeiten unbedingt notwendig, kann eine Ausnahmegenehmigung bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt werden.
Parkscheinautomat (Zeichen 314 StVO mit Zusatzzeichen)
Der Parkschein ist immer gut sichtbar im Fahrzeug auszulegen. Es ist zweckmäßig, sich vor Verlassen des Fahrzeugs nochmals zu vergewissern, ob der Schein auch richtig (d.h. mit der Uhrzeitangabe nach oben) ausgelegt ist.
Sollte der Parkscheinautomat defekt sein, so darf die Höchstparkdauer, die am Parkscheinautomaten angegeben ist, kostenlos ausgeschöpft werden. In diesem Fall ist eine Parkscheibe mit richtig eingestellter Ankunftszeit (Beginn des Parkvorgangs) im Fahrzeug auszulegen. Diese Regelung gilt im übrigen auch für defekte Parkuhren.