Amtliche Beglaubigung

Beglaubigungen können Sie in folgenden Ämtern der Stadt Rosenheim vornehmen lassen:

  • Bürgeramt, Königstraße 15 
    (Bitte nur mit Termin. Hier kommen Sie zur Online-Terminvereinbarung.)
  • Ordnungsamt, Königstraße 15
    (Bitte vereinbaren Sie telefonisch unter +49 (0) 80 31 / 365 - 13 52 oder per
    E-Mail einen Termin.)
  • Kfz-Zulassungsstelle, Westerndorfer Straße 88, EG
    (Bitte nur mit Termin. Hier kommen Sie zur Online-Terminvereinbarung.)
  • Beglaubigt werden können:

    1. Abschriften und Ablichtungen
    2. Unterschriften und Handzeichen

    Beglaubigt werden Abschriften und Ablichtungen von Schriftstücken, wenn

    • das Original von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder
    • die Kopie zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird.

    Schriftstücke in ausländischer Sprache werden nur dann amtlich beglaubigt, wenn gleichzeitig eine Übersetzung in deutscher Sprache durch eine/-n gerichtlich vereidigte/-n Dolmetscher/-in vorgelegt wird. Beglaubigungen im oder für den privaten Bereich (z. B. Patientenverfügungen) nehmen Notare vor!

  • Beglaubigt werden Unterschriften oder Handzeichen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder sonstigen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.

    Bei einer sonstigen Stelle sollte eine entsprechende Aufforderung dieser Stelle vergelegt werden.

    Beglaubigt werden Unterschriften und Handzeichen nur dann, wenn

    • die Unterschrift oder das Handzeichen in Gegenwart der beglaubigenden Dienstkraft vollzogen wurde und
    • die Identität des/der Unterzeichners/-in nachgewiesen wurde (Reisepass, Personalausweis, deutscher Führerschein oder Wehrpass).
  • für Unterschriften und Handzeichen 8,00 EUR
    für Abschriften/Fotokopien in deutscher Sprache 5,00 EUR
    für Abschriften/Fotokopien in ausländischer Sprache 10,00 EUR

    Ermäßigung bei mehrfacher Beglaubigung eines Schriftstückes für die 2. und jede weitere Beglaubigung

    50 %
    Kopiergebühr je Seite 0,50 EUR
  • Nicht beglaubigt werden Schriftstücke, bei denen

    • kein vollständiges Original des Schriftstückes vorgelegt wird,
    • auf dem Original Anhaltspunkte für Manipulation vorhanden sind,
    • der inhaltliche Vergleich mit dem Original nicht möglich ist oder
    • die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven durch Rechtsvorschrift ausschließlich anderen Behörden vorbehalten ist (z. B. Personenstandsurkunden, notarielle Urkunden, Einladungen im Visumsverfahren, Schriftstücke zur Vorlage bei einem Sozialversicherungsträger oder Registerauszüge aus dem Grundbuch, Liegenschaftskataster, Handelsregister, Bundeszentralregister, Gewerbezentralregister).

    Nicht beglaubigt werden Unterschriften und Handzeichen, wenn

    • diese ohne dazugehörigen Text vollzogen werden,
    • diese der öffentlichen Beglaubigung nach § 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bedürfen (z. B. Grundstücksverträge, Vereins- und Handelsregistereinträge, Vaterschaftsanerkennungen oder Sorgerechtserklärungen) oder
    • es sich um private Willenserklärungen handelt (z. B. Testamente, Erbverzichte, Schenkungen, Einwilligung zur Organentnahme, Behandlungen im Krankenhaus, Personensorgevollmachten für den Krankheits- und Pflegefall, Patientenverfügungen oder sonstige privatrechtliche Verträge).