Ordnungsamt, Königstraße 15 (Bitte vereinbaren Sie telefonisch unter +49 (0) 80 31 / 365 - 13 52 oder per E-Mail einen Termin.)
Kfz-Zulassungsstelle, Westerndorfer Straße 88, EG (Bitte nur mit Termin. Hier kommen Sie zur Online-Terminvereinbarung.)
Beglaubigt werden können:
Abschriften und Ablichtungen
Unterschriften und Handzeichen
Beglaubigt werden Abschriften und Ablichtungen von Schriftstücken, wenn
das Original von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder
die Kopie zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird.
Schriftstücke in ausländischer Sprache werden nur dann amtlich beglaubigt, wenn gleichzeitig eine Übersetzung in deutscher Sprache durch eine/-n gerichtlich vereidigte/-n Dolmetscher/-in vorgelegt wird. Beglaubigungen im oder für den privaten Bereich (z. B. Patientenverfügungen) nehmen Notare vor!
Beglaubigt werden Unterschriften oder Handzeichen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder sonstigen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.
Bei einer sonstigen Stelle sollte eine entsprechende Aufforderung dieser Stelle vergelegt werden.
Beglaubigt werden Unterschriften und Handzeichen nur dann, wenn
die Unterschrift oder das Handzeichen in Gegenwart der beglaubigenden Dienstkraft vollzogen wurde und
die Identität des/der Unterzeichners/-in nachgewiesen wurde (Reisepass, Personalausweis, deutscher Führerschein oder Wehrpass).
für Unterschriften und Handzeichen
8,00 EUR
für Abschriften/Fotokopien in deutscher Sprache
5,00 EUR
für Abschriften/Fotokopien in ausländischer Sprache
10,00 EUR
Ermäßigung bei mehrfacher Beglaubigung eines Schriftstückes für die 2. und jede weitere Beglaubigung
50 %
Kopiergebühr je Seite
0,50 EUR
Nicht beglaubigt werden Schriftstücke, bei denen
kein vollständiges Original des Schriftstückes vorgelegt wird,
auf dem Original Anhaltspunkte für Manipulation vorhanden sind,
der inhaltliche Vergleich mit dem Original nicht möglich ist oder
die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven durch Rechtsvorschrift ausschließlich anderen Behörden vorbehalten ist (z. B. Personenstandsurkunden, notarielle Urkunden, Einladungen im Visumsverfahren, Schriftstücke zur Vorlage bei einem Sozialversicherungsträger oder Registerauszüge aus dem Grundbuch, Liegenschaftskataster, Handelsregister, Bundeszentralregister, Gewerbezentralregister).
Nicht beglaubigt werden Unterschriften und Handzeichen, wenn
diese ohne dazugehörigen Text vollzogen werden,
diese der öffentlichen Beglaubigung nach § 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bedürfen (z. B. Grundstücksverträge, Vereins- und Handelsregistereinträge, Vaterschaftsanerkennungen oder Sorgerechtserklärungen) oder
es sich um private Willenserklärungen handelt (z. B. Testamente, Erbverzichte, Schenkungen, Einwilligung zur Organentnahme, Behandlungen im Krankenhaus, Personensorgevollmachten für den Krankheits- und Pflegefall, Patientenverfügungen oder sonstige privatrechtliche Verträge).