Personalausweis

Ausweispflicht

Deutsche Staatsangehörige ab dem 16. Lebensjahr sind gesetzlich verpflichtet, einen gültigen Personalausweis oder gültigen Reisepass zu besitzen. Es besteht jedoch keine Pflicht, das Dokument ständig mit sich zu führen. Ein Verstoß gegen die Ausweispflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Der Personalausweis dient hauptsächlich als Identifikationsdokument, verfügt aber zusätzlich über eine Online-Ausweisfunktion zur sicheren Identifizierung bei zertifizierten Diensteanbietern im Internet oder an zertifizierten Geräten.
Umfangreiche Informationen hierzu erhalten Sie auf dem Personalausweisportal des Bundesmininisteriums des Innern sowie in der aktuellen Infobroschüre.

 

    • Zur Prüfung der Identität ist die persönliche Anwesenheit – auch bei Kindern unabhängig vom Alter – bei Antragstellung erforderlich. (Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken besteht zusätzlich ab 6.Lebensjahr)
    • Bei Kindern unter 16 Jahren ist die persönliche Vorsprache mit einem Elternteil bei Antragstellung erforderlich

    Fristen/Dauer

    • Gültigkeitsdauer: 6 Jahre bei Antragstellung bis zum vollendeten 24.Lebensjahr; danach 10 Jahre
    • Ausstellungsdauer: ca. 3 – 4 Wochen

    In dringenden Fällen kann sofort ein vorläufiger Personalausweis ausgestellt werden, gültig 3 Monate.

    Eine Verlängerung des Personalausweises ist nicht möglich.

    Erforderliche Unterlagen

    • Geburts- oder Heiratsurkunde, evtl. Familienstammbuch
    • alter Personalausweis, Reisepass oder Kinderreisepass
    • 1 biometriefähiges Lichtbild (nicht älter als 1 Jahr)
      Sie können ein digitales Lichtbild (es erfolgt kein Ausdruck auf Fotopapier, die Gebühr beträgt 9,00 Euro) im Warteraum des Bürgeramtes an unserem Self-Service-Terminal (SST) aufnehmen.
      (Für Babys und Kleinkinder ist das SST eher ungeeignet.)
    • Unterschriebene Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten unter 16 Jahren
  • Die Ausstellung eines Personalausweises für Minderjährige unter 16 Jahren bedarf der schriftlichen Einverständniserklärung beider Elternteile, sofern ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht.

    Ansonsten ist das rechtskräftige Scheidungsurteil bzw. der Sorgerechtsbeschluss, die Bestallung des Vormundschaftsgerichts oder die vom Jugendamt beurkundete gemeinsame Sorgeerklärung bzw. die Bestätigung über die Nichtabgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung (Negativbescheinigung) vorzulegen. Bei Erteilung der Zustimmung der/des Erziehungsberechtigten muss die Passbehörde die Echtheit der Unterschrift(en) prüfen. Personalausweis oder Reisepass beider Sorgeberechtigten sind daher vorzulegen.

    • 22,80 Euro unter 24. Lebensjahr; danach 37,00 Euro
    • 10,00 Euro vorläufiger Personalausweis

    Zahlungsart: Barzahlung oder mit Maestro-Card, Mastercard, Visa Card, VPAY, Master Debit Card und Visa Debit Card.
    Die Gebühr ist bei Antragstellung zu entrichten.

    Gebührenfreie Leistungen bei der Online-Ausweisfunktion: Setzen der persönlichen PIN ab 16. Lebensjahr, nachträgliche Aktivierung der Online-Ausweisfunktion, PIN-Änderung im Bürgeramt, Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfall, Entsperren der Online-Ausweisfunktion

  • Aushändigung des neuen Ausweises:

    Nach Produktion Ihres Personalausweises (ca.3-4 Wochen) erhalten Sie für die Nutzung der Online-Ausweisfunktion automatisch einen PIN-Brief durch die Bundesdruckerei, wenn Sie bei Antragstellung bereits 15 Jahre und 9 Monate alt waren. Bitte bringen Sie den PIN-Brief jedoch nicht zur Abholung mit.

    Vertretungsvollmacht zur Ausweisabholung:

    Sie können sich bei der Abholung Ihres Ausweises durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Detaillierte Informationen hierzu finden Sie im Hinweisblatt als Anhang zum Formular Vollmacht zur Abholung des Personalausweises.

  • Verlust

    Als Ausweisinhaber sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, den Verlust oder Diebstahl Ihres Personalausweises unverzüglich Ihrer zuständigen Ausweisbehörde oder der Polizei zu melden. Dasselbe gilt, wenn das als verlustig gemeldete Dokument wiederaufgefunden wurde. Die Polizei schreibt das verlustige Dokument in der INPOL-Sachfahndung aus, um einem eventuellen Missbrauch des Ausweises entgegenzuwirken. Dies gilt selbstverständlich auch im Ausland. Lassen Sie sich dabei von der ausländischen Polizeidienststelle eine schriftliche Bestätigung über Ihre Verlust- bzw. Diebstahlsanzeige aushändigen. Nach Ihrer Rückkehr legen Sie bitte diese schriftliche Bestätigung Ihrer zuständigen Ausweisbehörde vor.

    Sollte der Verlust des Personalausweises bereits bei einer deutschen Polizeidienststelle angezeigt worden sein, so bringen Sie bitte zur Neubeantragung eines Personalausweises die Ausfertigung über die Verlustanzeige der Polizei mit.

    Bitte unbedingt beachten:
    Ordnungswidrig handelt, wer den Verlust eines Personalausweises nicht oder nicht rechtzeitig erstattet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit Verwarnungsgeld oder Geldbuße geahndet werden.

     

    Ausweisverlust mit eingeschaltetem Identitätsnachweis (eID-Funktion)

    Bei eingeschalteter Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises zum Zeitpunkt des Ausweisverlustes müssen Sie zusätzlich zur eigentlichen Verlustmeldung die Online-Ausweisfunktion sofort sperren lassen.
    Sie können die Sperrung der Online-Ausweisfunktion entweder direkt bei der Ausweisbehörde Ihres derzeitigen Wohnortes oder über den im Inland gebührenfreien telefonischen Sperr-Notruf unter der einheitlichen Rufnummer 116 116 beantragen. Bitte halten Sie für den Anruf ihr Sperrkennwort bereit, das Ihnen im PIN-Brief mitgeteilt wurde. Die Online-Ausweisfunktion wird umgehend gesperrt und kann vorerst nicht mehr verwendet werden.

    Sollten Sie Ihr Sperrkennwort nicht mehr wissen, können sie es bei der Ausweisbehörde Ihres derzeitigen Wohnortes erfragen. Hier ist aus Sicherheitsgründen der Nachweis Ihrer Identität erforderlich.
    Weitere Informationen im Internet unter Sperr-Notruf.

     

    Wiederauffindung

    Wenn der als verloren oder gestohlen gemeldete Personalausweis wieder aufgefunden wurde und in Ihren Besitz gelangt, sind Sie auch hier gesetzlich verpflichtet, die Wiederauffindung der zuständigen Ausweisbehörde unverzüglich zu melden, um u.a. Probleme bei künftigen Auslandsreisen zu vermeiden. Grund hierfür ist, dass alle als verloren oder gestohlen gemeldeten Ausweisdokumente in der INPOL-Sachfahndung der Polizei sowohl national als auch international zur Fahndung ausgeschrieben sind.
    Erst wenn Sie Ihren Personalausweis offiziell als „aufgefunden“ gemeldet haben, wird ein entsprechender Eintrag bei der Polizei gelöscht.
    Sprechen Sie daher unverzüglich persönlich bei Ihrer zuständigen Ausweisbehörde unter Vorlage des wiederaufgefundenen Personalausweises vor. Die Ausweisbehörde nimmt dann die Löschung des Personalausweises in der INPOL-Sachfahndung in Zusammenarbeit mit der Polizei vor.

    Bitte beachten Sie:

    Deutschland kann nicht beeinflussen, ob und wie andere Staaten ihre nationalen polizeilichen Informationssysteme einrichten beziehungsweise ob und wie häufig diese aktualisiert werden. Daher kann es in Einzelfällen dazu kommen, dass ausländische Behörden Ihren wiedergefundenen Personalausweis für die Nutzung im Ausland nicht anerkennen oder ihn gar einziehen.

    Wenn Sie solche potenziellen Unannehmlichkeiten beispielsweise in Ihrem Urlaub oder auf einer Dienstreise im Ausland vermeiden wollen, empfiehlt es sich bei Verlust oder Diebstahl des Ausweises, ein neues Dokument in Ihrem Bürgeramt zu beantragen und von Vornherein auf die eventuelle weitere Nutzung des Ausweises nach Wiederauffinden zu verzichten.

    Hinweis:

    Ordnungswidrig handelt, wer nach einer Verlustmeldung das Wiederauffinden eines Personalausweises nicht oder nicht rechtzeitig erstattet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit Verwarnungsgeld oder Geldbuße geahndet werden.