Verlust
Als Ausweisinhaber sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, den Verlust oder Diebstahl Ihres Personalausweises unverzüglich Ihrer zuständigen Ausweisbehörde oder der Polizei zu melden. Dasselbe gilt, wenn das als verlustig gemeldete Dokument wiederaufgefunden wurde. Die Polizei schreibt das verlustige Dokument in der INPOL-Sachfahndung aus, um einem eventuellen Missbrauch des Ausweises entgegenzuwirken. Dies gilt selbstverständlich auch im Ausland. Lassen Sie sich dabei von der ausländischen Polizeidienststelle eine schriftliche Bestätigung über Ihre Verlust- bzw. Diebstahlsanzeige aushändigen. Nach Ihrer Rückkehr legen Sie bitte diese schriftliche Bestätigung Ihrer zuständigen Ausweisbehörde vor.
Sollte der Verlust des Personalausweises bereits bei einer deutschen Polizeidienststelle angezeigt worden sein, so bringen Sie bitte zur Neubeantragung eines Personalausweises die Ausfertigung über die Verlustanzeige der Polizei mit.
Bitte unbedingt beachten:
Ordnungswidrig handelt, wer den Verlust eines Personalausweises nicht oder nicht rechtzeitig erstattet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit Verwarnungsgeld oder Geldbuße geahndet werden.
Ausweisverlust mit eingeschaltetem Identitätsnachweis (eID-Funktion)
Bei eingeschalteter Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises zum Zeitpunkt des Ausweisverlustes müssen Sie zusätzlich zur eigentlichen Verlustmeldung die Online-Ausweisfunktion sofort sperren lassen.
Sie können die Sperrung der Online-Ausweisfunktion entweder direkt bei der Ausweisbehörde Ihres derzeitigen Wohnortes oder über den im Inland gebührenfreien telefonischen Sperr-Notruf unter der einheitlichen Rufnummer 116 116 beantragen. Bitte halten Sie für den Anruf ihr Sperrkennwort bereit, das Ihnen im PIN-Brief mitgeteilt wurde. Die Online-Ausweisfunktion wird umgehend gesperrt und kann vorerst nicht mehr verwendet werden.
Sollten Sie Ihr Sperrkennwort nicht mehr wissen, können sie es bei der Ausweisbehörde Ihres derzeitigen Wohnortes erfragen. Hier ist aus Sicherheitsgründen der Nachweis Ihrer Identität erforderlich.
Weitere Informationen im Internet unter Sperr-Notruf.
Wiederauffindung
Wenn der als verloren oder gestohlen gemeldete Personalausweis wieder aufgefunden wurde und in Ihren Besitz gelangt, sind Sie auch hier gesetzlich verpflichtet, die Wiederauffindung der zuständigen Ausweisbehörde unverzüglich zu melden, um u.a. Probleme bei künftigen Auslandsreisen zu vermeiden. Grund hierfür ist, dass alle als verloren oder gestohlen gemeldeten Ausweisdokumente in der INPOL-Sachfahndung der Polizei sowohl national als auch international zur Fahndung ausgeschrieben sind.
Erst wenn Sie Ihren Personalausweis offiziell als „aufgefunden“ gemeldet haben, wird ein entsprechender Eintrag bei der Polizei gelöscht.
Sprechen Sie daher unverzüglich persönlich bei Ihrer zuständigen Ausweisbehörde unter Vorlage des wiederaufgefundenen Personalausweises vor. Die Ausweisbehörde nimmt dann die Löschung des Personalausweises in der INPOL-Sachfahndung in Zusammenarbeit mit der Polizei vor.
Bitte beachten Sie:
Deutschland kann nicht beeinflussen, ob und wie andere Staaten ihre nationalen polizeilichen Informationssysteme einrichten beziehungsweise ob und wie häufig diese aktualisiert werden. Daher kann es in Einzelfällen dazu kommen, dass ausländische Behörden Ihren wiedergefundenen Personalausweis für die Nutzung im Ausland nicht anerkennen oder ihn gar einziehen.
Wenn Sie solche potenziellen Unannehmlichkeiten beispielsweise in Ihrem Urlaub oder auf einer Dienstreise im Ausland vermeiden wollen, empfiehlt es sich bei Verlust oder Diebstahl des Ausweises, ein neues Dokument in Ihrem Bürgeramt zu beantragen und von Vornherein auf die eventuelle weitere Nutzung des Ausweises nach Wiederauffinden zu verzichten.
Hinweis:
Ordnungswidrig handelt, wer nach einer Verlustmeldung das Wiederauffinden eines Personalausweises nicht oder nicht rechtzeitig erstattet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit Verwarnungsgeld oder Geldbuße geahndet werden.