Reisepass

In vielen Ländern außerhalb der Europäischen Union (EU) benötigen Sie bei der Einreise einen Reisepass. Über die konkreten Einreisebestimmungen Ihres Reiselandes und die erforderlichen Ausweis-/Passdokumente informieren Sie sich bitte rechtzeitig vor Reiseantritt. Auskunft dazu geben Ihnen unter anderem die Reise-und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes.

    • Zur Prüfung der Identität ist die persönliche Anwesenheit
      auch bei Kindern unabhängig vom Alter – bei Antragstellung erforderlich. (Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken besteht zusätzlich ab 6.Lebensjahr)
    • Bei Kindern unter 16 Jahren ist die persönliche Vorsprache mit einem Elternteil bei Antragstellung erforderlich

    Fristen/Dauer

    • Gültigkeitsdauer: 6 Jahre bei Antragstellung bis zum vollendeten 24. Lebensjahr; danach 10 Jahre
    • Ausstellungsdauer: derzeit durchschnittlich ca. 5 bis 6 Wochen

    In dringenden Fällen ist auf Ihren Wunsch hin eine Expressbestellung möglich (Ausstellungsdauer: 3-4 Werktage, Mo-Fr, ohne Feiertage).

    Der Passproduzent (Bundesdruckerei Berlin) übernimmt für eine pünktliche Terminlieferung jedoch keinerlei rechtliche Gewährleistung. Für den Expressversand muss eine Zusatzgebühr entrichtet werden.

    Wird der Expresspass noch früher benötigt, besteht die Möglichkeit zur Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses (gültig 1 Jahr), sofern das jeweilige Einreiseland diesen anerkennt. Die Eilbedürftigkeit für die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses ist in diesem Fall durch Vorlage geeigneter Belege (Buchungsunterlagen, Flugtickets, etc.) nachzuweisen.

    Erforderliche Unterlagen

    • Geburts- oder Heiratsurkunde, evtl. Familienstammbuch
    • alter Personalausweis, Reisepass oder Kinderreisepass
    • 1 biometriefähiges Lichtbild (nicht älter als 1 Jahr)
      Sie können ein digitales Lichtbild (es erfolgt kein Ausdruck auf Fotopapier, die Gebühr beträgt 9,00 Euro) im Warteraum des Bürgeramtes an unserem Self-Service-Terminal (SST) aufnehmen.
      (Für Babys und Kleinkinder ist das SST eher ungeeignet.)
    • Unterschriebene Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten unter 18 Jahren
  • Die Ausstellung eines Reisepasses für Minderjährige unter 18 Jahren bedarf der schriftlichen Einverständniserklärung beider Elternteile, sofern ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht.

    Ansonsten ist das rechtskräftige Scheidungsurteil bzw. der Sorgerechtsbeschluss, die Bestallung des Vormundschaftsgerichts oder die vom Jugendamt beurkundete gemeinsame Sorgeerklärung bzw. die Bestätigung über die Nichtabgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung (Negativbescheinigung) vorzulegen. Bei Erteilung der Zustimmung der/des Erziehungsberechtigten muss die Passbehörde die Echtheit der Unterschrift(en) prüfen. Personalausweis oder Reisepass von beiden Sorgeberechtigten sind daher vorzulegen.

  • Gebühren:

    • 37,50 EUR unter 24. Lebensjahr; danach 70,00 EUR
    • 32,00 EUR Zusatzgebühr für Expressbestellung
    • 26,00 EUR Vorläufiger Reisepass
    • 22,00 EUR Zusatzgebühr für 48-Seiten Reisepass

    Zahlungsart: Barzahlung oder mit Maestro-Card, Mastercard, Visa Card, VPAY, Master Debit Card und Visa Debit Card.
    Die Gebühr ist bei Antragstellung zu entrichten.

  • Die Abholung/Aushändigung des neuen Reisepasses erfolgt am Infoschalter des Bürgeramtes. Bei der Aushändigung des neuen Reisepasses ist der alte Reisepass/ggf. Kinderreisepass zur Einziehung bzw. Entwertung unbedingt mitzubringen.

    Vertretungsvollmacht zur Reisepassabholung:

    Sie können sich bei der Abholung Ihres Reisepasses durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Diese Person benötigt eine von Ihnen persönlich unterschriebene Vollmacht. Die von Ihnen bevollmächtigte Person muss somit bei der Abholung Ihres neuen Reisepasses die Vollmachterklärung sowie Ihren alten Reisepass (falls vorhanden) mitbringen, da sonst keine Aushändigung des neuen Passdokumentes erfolgen kann.

    Die von Ihnen bevollmächtigte Person muss sich ebenfalls ausweisen können.

  • Wenn Sie hier klicken, können Sie sehen, ob Ihr Personaldokument abholbereit ist. Wenn der Status „zurückgeliefert“ angezeigt ist, können Sie Ihr Dokument an der Information des Passamts direkt abholen. Eine Wartenummer ist nicht notwendig.

  • Verlust

    Als Passinhaber sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, den Verlust oder Diebstahl Ihres Reisepasses unverzüglich ihrer zuständigen Ausweisbehörde oder der Polizei zu melden. Dasselbe gilt, wenn das als verlustig gemeldete Dokument wiederaufgefunden wurde. Die Polizei schreibt das verlustige Dokument in der INPOL-Sachfahndung aus, um einem eventuellen Missbrauch des Passes entgegenzuwirken. Dies gilt selbstverständlich auch im Ausland. Lassen Sie sich dabei von der ausländischen Polizeidienststelle eine schriftliche Bestätigung über Ihre Verlust bzw. Diebstahlsanzeige aushändigen. Nach Ihrer Rückkehr legen Sie bitte diese schriftliche Bestätigung ihrer zuständigen Ausweisbehörde vor.

    Sollte der Verlust des Reisepasses bereits bei einer deutschen Polizeidienststelle angezeigt worden sein, so bringen Sie bitte zur Neubeantragung eines Reisepasses die Ausfertigung über die Verlustanzeige der Polizei mit.

    Bitte beachten Sie:

    Ordnungswidrig handelt, wer den Verlust oder die Wiederauffindung eines Reisepasses nicht oder nicht rechtzeitig erstattet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit Verwarnungsgeld oder Geldbuße geahndet werden.

     

    Wiederauffindung

    Wenn der als verloren oder gestohlen gemeldete Reisepass wieder aufgefunden wurde und in Ihrem Besitz gelangt, sind Sie auch hier gesetzlich verpflichtet, die Wiederauffindung der zuständigen Ausweisbehörde unverzüglich zu melden, um u.a. Probleme bei künftigen Auslandsreisen zu vermeiden. Grund hierfür ist, dass alle als verloren oder gestohlenen Ausweis-und Passdokumente in der INPOL-Sachfahndung der Polizei sowohl national als auch international zur Fahndung ausgeschrieben sind.
    Erst wenn Sie Ihren Reisepass als „aufgefunden“ offiziell gemeldet haben, wird ein entsprechender Eintrag bei der Polizei gelöscht.
    Sprechen Sie daher unverzüglich persönlich bei ihrer zuständigen Ausweisbehörde unter Vorlage des wiederaufgefundenen Reisepasses vor. Die Ausweisbehörde nimmt dann die Löschung des Reisepasses in der INPOL-Sachfahndung in Zusammenarbeit mit der Polizei vor.

    Bitte beachten Sie:

    Deutschland kann nicht beeinflussen, ob und wie andere Staaten ihre nationalen polizeilichen Informationssysteme einrichten beziehungsweise ob und wie häufig diese aktualisiert werden.
    Daher kann es in Einzelfällen dazu kommen, dass ausländische Behörden Ihren wiedergefundenen Reisepass für die Nutzung im Ausland nicht anerkennen oder ihn gar einziehen.

    Wenn Sie solche potenziellen Unannehmlichkeiten beispielsweise in Ihrem Urlaub oder auf einer Dienstreise im Ausland vermeiden wollen, empfiehlt es sich bei Verlust oder Diebstahl des Passes, ein neues Dokument in Ihrem Bürgeramt zu beantragen und von Vornherein auf die eventuelle weitere Nutzung des Reisepasses nach Wiederauffinden zu verzichten.