Verlust
Als Passinhaber sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, den Verlust oder Diebstahl Ihres Reisepasses unverzüglich ihrer zuständigen Ausweisbehörde oder der Polizei zu melden. Dasselbe gilt, wenn das als verlustig gemeldete Dokument wiederaufgefunden wurde. Die Polizei schreibt das verlustige Dokument in der INPOL-Sachfahndung aus, um einem eventuellen Missbrauch des Passes entgegenzuwirken. Dies gilt selbstverständlich auch im Ausland. Lassen Sie sich dabei von der ausländischen Polizeidienststelle eine schriftliche Bestätigung über Ihre Verlust bzw. Diebstahlsanzeige aushändigen. Nach Ihrer Rückkehr legen Sie bitte diese schriftliche Bestätigung ihrer zuständigen Ausweisbehörde vor.
Sollte der Verlust des Reisepasses bereits bei einer deutschen Polizeidienststelle angezeigt worden sein, so bringen Sie bitte zur Neubeantragung eines Reisepasses die Ausfertigung über die Verlustanzeige der Polizei mit.
Bitte beachten Sie:
Ordnungswidrig handelt, wer den Verlust oder die Wiederauffindung eines Reisepasses nicht oder nicht rechtzeitig erstattet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit Verwarnungsgeld oder Geldbuße geahndet werden.
Wiederauffindung
Wenn der als verloren oder gestohlen gemeldete Reisepass wieder aufgefunden wurde und in Ihrem Besitz gelangt, sind Sie auch hier gesetzlich verpflichtet, die Wiederauffindung der zuständigen Ausweisbehörde unverzüglich zu melden, um u.a. Probleme bei künftigen Auslandsreisen zu vermeiden. Grund hierfür ist, dass alle als verloren oder gestohlenen Ausweis-und Passdokumente in der INPOL-Sachfahndung der Polizei sowohl national als auch international zur Fahndung ausgeschrieben sind.
Erst wenn Sie Ihren Reisepass als „aufgefunden“ offiziell gemeldet haben, wird ein entsprechender Eintrag bei der Polizei gelöscht.
Sprechen Sie daher unverzüglich persönlich bei ihrer zuständigen Ausweisbehörde unter Vorlage des wiederaufgefundenen Reisepasses vor. Die Ausweisbehörde nimmt dann die Löschung des Reisepasses in der INPOL-Sachfahndung in Zusammenarbeit mit der Polizei vor.
Bitte beachten Sie:
Deutschland kann nicht beeinflussen, ob und wie andere Staaten ihre nationalen polizeilichen Informationssysteme einrichten beziehungsweise ob und wie häufig diese aktualisiert werden.
Daher kann es in Einzelfällen dazu kommen, dass ausländische Behörden Ihren wiedergefundenen Reisepass für die Nutzung im Ausland nicht anerkennen oder ihn gar einziehen.
Wenn Sie solche potenziellen Unannehmlichkeiten beispielsweise in Ihrem Urlaub oder auf einer Dienstreise im Ausland vermeiden wollen, empfiehlt es sich bei Verlust oder Diebstahl des Passes, ein neues Dokument in Ihrem Bürgeramt zu beantragen und von Vornherein auf die eventuelle weitere Nutzung des Reisepasses nach Wiederauffinden zu verzichten.