Die Gleichstellungsbeauftragte

Die städtische Gleichstellungsbeauftragte erarbeitet die Grundsatzentscheidungen über die Schwerpunkte der städtischen Gleichstellungsarbeit. 

  • Sie arbeitet auf der Grundlage des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes.
  • In Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie weisungsfrei.
  • Sie vertritt die unterschiedlichen Interessen und Lebenssituationen von Frauen und Männern und bringt diese in Gremien und Ausschüssen ein.
  • Sie beteiligt sich am Personalauswahlverfahren für Führungspositionen und Maßnahmen zur Personalentwicklung.
  • Sie berät die städtischen Beschäftigten zu gleichstellungsrelevanten Themen wie z.B. Elternzeit, Karriereentwicklung, sexuelle Belästigung.
  • Sie übernimmt die Federführung bei der Fortführung des Gleichstellungskonzeptes.

Zum 01. Januar 2019 wurde Frau Christine Mayer als Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Rosenheim vom Stadtrat bestellt und zum 01. Januar 2022 für weitere drei Jahre bestätigt.

  • Die Aktivitäten im Bereich der Gleichstellungsarbeit zielen insgesamt darauf ab, die Beschäftigten und die Führungspersonen für Gleichstellungsfragen zu sensibilisieren und bei der Umsetzung zu unterstützen.

    Die Gleichstellungsbeauftragte

    • fördert und überwacht den Vollzug des Bayerischen Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern (BayGlG) und des Gleichstellungskonzepts und unterstützt dessen Umsetzung.
    • wirkt im Rahmen ihrer Zuständigkeit an allen Angelegenheiten ihrer Dienststelle bzw. ihrer Kommune mit, die grundsätzliche Bedeutung für die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit und die Sicherung der Chancengleichheit haben können.
    • unterstützt und berät im Einzelfall die Beschäftigten, die sich gegenüber dem anderen Geschlecht benachteiligt fühlen (keine Rechtsberatung).
    • erarbeitet Informationsmaterialien und pflegt den Kontakt zu den Beschäftigten.
    • nimmt Anregungen entgegen und leitet Maßnahmen ein, um die Situation (der Frauen) und ihre Chancengleichheit zu verbessern.
  • Die Gleichstellungsbeauftragte

    • hat ein unmittelbares Vortragsrecht bei der Dienststellenleitung und wird von dieser bei der Durchführung ihrer Aufgaben unterstützt.
    • kann sich unmittelbar an den Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden.
    • ist rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, bei Personalangelegenheiten spätestens gleichzeitig mit der Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens (hierfür erforderliche Unterlagen sind frühzeitig vorzulegen, erbetene Auskünfte zu erteilen).
    • ist frühzeitig an wichtigen gleichstellungsrelevanten Vorhaben zu beteiligen.
    • ist zum Stillschweigen – auch über die Zeit ihrer Bestellung hinaus – verpflichtet.
    • hat die Möglichkeit, Verstöße gegen das Bayerische Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern (BayGlG), das Gleichstellungskonzept und andere Vorschriften für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern zu beanstanden.