Um eine weitere Verbesserung und bürgerfreundlichere Gestaltung im Kfz-Zulassungsverfahren zu ermöglichen, hat die Stadt Rosenheim mit zehn weiteren oberbayerischen Zulassungsbehörden einen Kooperationsvertrag abgeschlossen. Seit 06.12.2011 ist es für Sie als Kunde/-in möglich, Zulassungsvorgänge nicht mehr nur bei der für den Wohnort oder Betriebssitz zuständigen Zulassungsbehörde, sondern bei jeder beliebigen Zulassungsbehörde innerhalb dieses Verbundes vorzunehmen.
Teilnehmende Zulassungsbehörden sind:
- Landratsamt Altötting
- Landratsamt Bad Tölz
- Landratsamt Berchtesgadener Land
- Landratsamt Fürstenfeldbruck
- Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
- Landratsamt Miesbach
- Landratsamt München
- Landratsamt Mühldorf a. Inn
- Landratsamt Rosenheim
- Landratsamt Starnberg
- Landratsamt Traunstein
- sowie die Stadt Rosenheim
Die Zuständigkeit der kennzeichenführenden Behörde bleibt bestehen. Dies bedeutet, dass immer ein Kennzeichen der für den Wohnort oder Betriebssitz zuständigen Behörde zugeteilt wird, unabhängig davon, wo die Zulassung durchgeführt wird.
Der Kooperationsvertrag umfasst folgende Zulassungsvorgänge:
- Zulassungen von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen
- Umschreibungen mit und ohne Halterwechsel
- Außerbetriebsetzungen
- Wiederinbetriebnahmen
- Änderung der Kennzeichenart (z. B. Zuteilung eines H-Kennzeichen, jedoch keine Zuteilung oder Änderung von Saisonkennzeichen)
- Halter- und Technikänderungen
- Zuteilung von Ausfuhrkennzeichen
Alle anderen Zulassungsvorgänge sowie die Beantragung von Ausnahmegenehmigungen können derzeit nur bei der jeweils zuständigen Zulassungsbehörde bearbeitet werden.
Bitte beachten Sie, dass Zulassungsanträge abgelehnt und an die zuständige Zulassungsbehörde verwiesen werden müssen, wenn dort noch Gebührenrückstände bestehen. Bei Vorliegen von Kfz-Steuerschulden muss der Antrag zurückgestellt werden, bis diese beglichen sind.
Bei Reservierung eines Wunschkennzeichens über die jeweiligen Homepages der Zulassungsbehörden wird Ihnen eine PIN-Nummer zugeteilt, welche bei Zulassung des Fahrzeuges vorgelegt werden muss. Damit ist sichergestellt, dass das reservierte Kennzeichen tatsächlich nur für den Halter ausgegeben wird, welcher das Kennzeichen reserviert hat.