Kennzeichen Elektrofahrzeuge

Zur Förderung einer nachhaltigen umwelt- und klimafreundlichen Mobilität wurde eine Kennzeichenregelung geschaffen, die die Grundlage für die Kennzeichnung elektrisch betriebener Fahrzeuge bildet.

Das zugeteilte Kennzeichen erhält im Anschluss an die Erkennungsnummer den Kennbuchstaben „E“.

Das E-Kennzeichen wird auf Antrag zugeteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Die Zuteilung ist für die Fahrzeugklassen M1, N1, N2 (bis 4.250 kg zulässige Gesamtmasse) L3e, L4e, L5e und L7e möglich.
  • Reinen Elektrofahrzeugen und Fahrzeugen mit Brennstoffzelle kann ein E-Kennzeichen ohne weiteren Nachweis zugeteilt werden. Dies betrifft die Antriebsarten mit den Schlüsselnummern 0004, 0015, 0016, 0017 und 0018. Die Schlüsselnummer finden Sie in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II im Feld 10.

Bei allen anderen Elektrofahrzeugen sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

Das E-Kennzeichen kann auch als Wechselkennzeichen, Saisonkennzeichen oder als grünes Kennzeichen (im Rahmen einer Steuerbefreiung) zugeteilt werden.

    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Kfz.-Brief)
    • Kennzeichenschilder
    • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung (Fahrzeugschein, Prüfbericht)
    • ggf. Nachweis, dass es sich um ein Plug-in-Hybrid-Fahrzeug handelt (siehe oben)  

    Soll die Zuteilung des E-Kennzeichens im Rahmen einer Zulassung erfolgen, finden Sie notwendige Informationen zu den zusätzlichen erforderlichen Unterlagen in der jeweiligen Rubrik auf unserer Homepage.

  • Die Kennzeichnung bevorrechtigter Fahrzeuge erfolgt mit einer blauen Plakette, welche an der Rückseite des Fahrzeuges gut sichtbar angebracht werden muss. Die Plakette ist nicht erforderlich, wenn dem Fahrzeug bereits im Ausland spezielle Kennzeichen oder Plaketten für elektrisch betriebene Fahrzeuge zugeteilt wurden. Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Zuteilung eines E-Kennzeichens.