Zur Förderung einer nachhaltigen umwelt- und klimafreundlichen Mobilität wurde eine Kennzeichenregelung geschaffen, die die Grundlage für die Kennzeichnung elektrisch betriebener Fahrzeuge bildet.
Das zugeteilte Kennzeichen erhält im Anschluss an die Erkennungsnummer den Kennbuchstaben „E“.
Das E-Kennzeichen wird auf Antrag zugeteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Die Zuteilung ist für die Fahrzeugklassen M1, N1, N2 (bis 4.250 kg zulässige Gesamtmasse) L3e, L4e, L5e und L7e möglich.
- Reinen Elektrofahrzeugen und Fahrzeugen mit Brennstoffzelle kann ein E-Kennzeichen ohne weiteren Nachweis zugeteilt werden. Dies betrifft die Antriebsarten mit den Schlüsselnummern 0004, 0015, 0016, 0017 und 0018. Die Schlüsselnummer finden Sie in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II im Feld 10.
Bei allen anderen Elektrofahrzeugen sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- CO2-Ausstoß kleiner oder gleich 50 g/km oder
- Reichweite größer oder gleich 30 km (ab 2018: 40 km)
- Ggf. muss nachgewiesen werden, dass es sich um ein Fahrzeug mit Plug-in-Hybrid handelt (extern aufladbarer Speicher). Der Nachweis kann durch Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung (COC), Datenbestätigung des Herstellers, Gutachten nach § 13 Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-FGV) bzw. § 21 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) sowie mit einer Herstellerbescheinigung oder Bestätigung eines/-r amtlich anerkannten Sachverständigen erfolgen.
Das E-Kennzeichen kann auch als Wechselkennzeichen, Saisonkennzeichen oder als grünes Kennzeichen (im Rahmen einer Steuerbefreiung) zugeteilt werden.