Parkerleichterung Europäisches Modell
Eine Parkerleichterung darf nur ausgestellt werden, wenn im Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder „Bl“ (blind) eingetragen sind. Der Grad der Behinderung (in Prozenten) ist unerheblich. Der/die Antragsteller/-in muss im Stadtgebiet Rosenheim mit Hauptwohnsitz beim Einwohneramt gemeldet sein.
Parkerleichterung Erweiterter Personenkreis
Seit Februar 2019 fallen nur noch Personen mit einem
- Grad der Behinderung von mind. 80 % auf Grund von Erkrankungen an Morbus Crohn oder Colitius ulcerosa
oder
- Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
oder einem
- Grad der Behinderung von mind. 70 % bei einem künstlichen Darmausgang und gleichzeitig künstlicher Harnableitung
unter den „erweiterten Personenkreis“.