Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) bietet die Grundlage für die Regelungen über das Verhalten im Straßenverkehr.
Zusätzlich dazu ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu beachten.
Die wichtigste Regel für das Verhalten im Straßenverkehr bildet § 1 der StVO: „Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“
-
Radweg
Getrennter Rad- und Gehweg
Gemeinsamer Geh- und Radweg Wege, die mit diesen Verkehrszeichen (Schildern) gekennzeichnet sind, sind benutzungspflichtige Radwege. Radfahrer müssen sie nutzen, auch wenn sie links der Fahrbahn verlaufen und deswegen die Fahrbahn überquert werden muss.
Radwege links der Fahrbahn dürfen nur dann benutzt werden, wenn sie durch ein entsprechend aufgestelltes Verkehrszeichen für das Befahren in dieser Richtung freigegeben sind. Das Fahren in Gegenrichtung ist ansonsten auf Radwegen verboten.
Auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen haben Radfahrer auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen.
Beispiele in Rosenheim:
- Äußere Münchener Straße zwischen Schwaiger Kreisel und Krainstraße
- Miesbacher Straße zwischen Aisinger Straße und Kufsteiner Straße
- Geh- und Radweg entlang der Kufsteiner Straße südlich der Panoramakreuzung
Radwege müssen aber nur dann benutzt werden, wenn sie benutzbar und zumutbar sind. Wo dies nicht der Fall ist (z.B. weil der Radweg zu schmal ist), gilt die Benutzungspflicht als aufgehoben (siehe „nicht benutzungspflichtige Radwege“).
Benutzbar ist ein Radweg, wenn man ihn befahren kann. Unbenutzbar kann er sein, wenn beispielsweise
- das Fahrrad nicht darauf passt (mit Anhänger, großer Beladung, Liegerad, Dreirad, ...)
- der Radweg gar nicht dorthin führt, wohin man fahren will (u.a. auch, wenn man links abbiegen möchte und an der nächsten Kreuzung keine spezielle Radverkehrsführung dazu vorgesehen ist; dann darf der Radweg rechtzeitig vorher verlassen werden),
- wenn er zugeparkt oder zugestellt ist (z.B. durch Autos oder Mülltonnen) oder ständig Fußgänger auf ihm herumlaufen,
- anderweitig (z.B. durch Schneehaufen) blockiert ist oder auch
- ihn Schnee bedeckt, während die Fahrbahn geräumt ist.
Zumutbar ist ein Radweg, wenn er mit angepasster Geschwindigkeit sicher befahren werden kann. Eine schlechte Oberflächenbeschaffenheit (z.B. schlechter Belag, rutschige Blätter, Streugut) bringt allein keine Unzumutbarkeit. Kann sie jedoch auch durch angepasste Fahrweise nicht ausgeglichen werden, wird der Radweg unzumutbar und ist nicht mehr benutzungspflichtig. Unzumutbar ist es auch, auf kurzen Radwegstücken zu fahren oder deswegen auf die andere Straßenseite zu wechseln, weil die durch das Einfahren auf die Fahrbahn oder das Queren hervorgerufene starke Gefährdung überwiegt.
In all diesen Fällen entfällt die Benutzungspflicht. Radfahrer dürfen dann auch auf der Fahrbahn fahren.
-
Zusatzschild Radfahrer frei
Gehweg mit Zusatzschild Radfahrer frei Nicht benutzungspflichtige Radwege sind Wege, die nach außen erkennbar für die Benutzung durch den Radverkehr bestimmt sind. Sie sind aber nicht durch ein Verkehrszeichen gekennzeichnet, sondern z.B. durch Markierungen (Fahrradpiktogramme) auf dem Weg.
Radfahrerinnen und Radfahrer dürfen diese Wege befahren, müssen aber nicht. Sie haben also die Wahl, ob sie den Radweg oder die Fahrbahn benutzen.
Beispiele in Rosenheim:
- Prinzregentenstraße/Rathausstraße (zwischen Stollstraße und Brianconstraße)
- Äußere Münchener Straße (zwischen Georg-Aicher-Straße und Brückenberg)
Gehwege können durch Zusatzzeichen für das Radfahren freigegeben werden.
Diese Erlaubnis gilt jeweils nur für die ausgeschilderte Fahrtrichtung. Auf solchen Gehwegen werden Radfahrer als Gäste der Fußgänger geduldet. Sie müssen Schrittgeschwindigkeit fahren und haben auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen. Wenn dieses Zusatzzeichen nicht vorhanden ist, ist das Radfahren auf Gehwegen verboten.
Beispiele in Rosenheim:
- Ebersberger Straße (zwischen Westerndorfer Straße und Töpferstraße)
- Klepperstraße (zwischen Kufsteiner Straße und P+R-Parkplatz)
-
Radfahrstreifen
Radfahrstreifen sind auf der Fahrbahn angelegte Radwege. Sie sind durch eine durchgezogene Linie abgetrennt und sind mit einem Radweg-Schild gekennzeichnet. Sie sind deshalb auch benutzungspflichtig (siehe „benutzungspflichtige Radwege“).Beispiele in Rosenheim:
- Münchener Straße/Luitpoldstraße (zwischen Brückenberg und Bahnhof)
- Klepperstraße (zwischen Kunstmühlstraße und P+R-Parkplatz)
Angebotsstreifen/Schutzstreifen
Schutzstreifen sind von der Fahrbahn durch eine unterbrochene Linie abgetrennte Streifen am rechten Fahrbahnrand. Sie sind zusätzlich mit Fahrradpiktogrammen markiert. Anders als bei Radfahrstreifen dürfen andere Fahrzeuge über Schutzstreifen ausweichen, beispielsweise, wenn sie bei Gegenverkehr sonst nicht aneinander vorbeikommen. Dabei ist jedoch eine Gefährdung der Radfahrer auszuschließen. Auf Schutzstreifen gilt Park- und Halteverbot. Auf Schutzstreifen gilt – wie innerorts allgemein – ein Überholabstand von 1,50 m zu Radfahrern.Beispiele in Rosenheim:
- Schönfeldstraße/Ellmaierstraße
- Chiemseestraße
Piktogrammkette
Piktogrammketten sind Markierungen auf der Fahrbahn, die sich aus weißen Fahrradpiktogrammen und Richtungspfeilen zusammensetzen. Diese werden in regelmäßigen Abständen (bis zu 50 m) auf der Fahrbahn wiederholt. Piktogrammketten werden dort eingesetzt, wo z.B. aus Platzgründen kein eigener Radweg möglich ist. Hier fahren die Radfahrer mit dem Kfz-Verkehr auf der Fahrbahn. Die Markierungen dienen dazu, dem Kfz-Verkehr dies zu verdeutlichen und auf den Radverkehr auf der Fahrbahn hinzuweisen.Beispiele in Rosenheim:
- Prinzregentenstraße (zwischen Frühlingstraße und Westermayerstraße)
- Am Gries (zwischen Münchener Straße und Finsterwalder Straße)
-
Beginn einer Fahrradstraße Was ist eine Fahrradstraße?
- Eine Fahrradstraße ist eine ausdrücklich für den Radverkehr vorgesehene Straße. Hier haben sie Vorrang und dürfen nebeneinander fahren.
- Andere Fahrzeuge dürfen die Straße nur benutzen, wenn sie durch ein Zusatzschild zugelassen sind, z.B. Anlieger frei.
- Als Höchstgeschwindigkeit für alle, also auch für Autos, Motorräder usw., gilt Tempo 30. Radfahrer dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, müssen Autofahrer die Geschwindigkeit weiter verringern.
Was dürfen Radfahrer?
- Sie dürfen nebeneinander fahren – das ist ausdrücklich erlaubt. Das Rechtsfahrgebot gilt aber weiterhin.
- Auch für Radfahrer gilt die Höchstgeschwindigkeit 30 Stundenkilometer.
- An Kreuzungen und Einmündungen gilt rechts vor links, wenn nichts anderes angeordnet ist.
- Den Fußgängern und Fußgängerinnen gehören die Gehwege, sofern welche vorhanden sind. Radelnde Kinder unter acht Jahren müssen aber auch in einer Fahrradstraße auf dem Gehweg fahren.
Was dürfen andere Verkehrsteilnehmer?
- Wenn zusätzliche Schilder, wie zum Beispiel „Anlieger frei“ oder „Pkw frei“, es erlauben, dürfen andere Verkehrsteilnehmer die Straße auch befahren und die Parkplätze nutzen. Radfahrer haben aber immer Priorität.
- Auch für motorisierten Verkehr gilt die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h
- Autos und Motorräder dürfen Radfahrer überholen, wenn ein seitlicher Sicherheitsabstand von mindestens 1,50 Metern eingehalten werden kann.
Der erste Abschnitt einer Fahrradstraße in Rosenheim ist in der Eichfeldstraße zwischen Kirchenweg und ASV Happing zu finden. Weitere Abschnitte folgen.
-
Verbot der Einfahrt mit Zusatzschild Radfahrer frei
Einbahnstraße mit Zusatzschild Radfahrer kreuzen von rechts und links „Verkehrt herum“ durch Einbahnstraßen? Doch, das ist erlaubt, nicht immer, aber überall dort, wo unter dem Zeichen „Verbot der Einfahrt“ ein „Radfahrer frei“ steht.
Man fährt dort wie in jeder anderen Straße mit Gegenverkehr. An Kreuzungen ohne vorfahrtsregelnde Verkehrszeichen gilt „rechts-vor-links“.
Beispiele in Rosenheim:
- Schmettererstraße
- Am Nörreut
- Herzog-Heinrich-Straße
-
Busspur mit Zusatzschild Radfahrer frei Auch Busspuren können durch ein Zusatzzeichen für Radfahrer freigegeben werden.
Sie dürfen dann von ihnen wie normale Fahrspuren mitbenutzt werden. Dort haben dann weder Busse noch Radfahrer besondere Vorrechte. Wie auf allen Straßen gilt: Beim Ausfahren haben Linienbusse Vorrang. Beim Vorbeifahren an Bussen, die an der Haltestelle angehalten haben, ist auf die Fahrgäste zu achten und entsprechend vorsichtig und langsam zu fahren. Hat der Bus die Warnblinkanlage eingeschaltet, gilt sogar Schrittgeschwindigkeit (max. ca. 10 km/h).
Beispiele in Rosenheim:
- Gießereistraße (zwischen Salinstraße und Anton-Kathrein-Straße)
-
Für Radverkehr und Fußgänger durchlässige Sackgasse Durchlässige Sackgassen sind solche, die zwar für den Kfz-Verkehr ein Hindernis darstellen, nicht aber für Fußgänger und Radfahrer. Das heißt, dass man mit dem Fahrrad oder zu Fuß am Ende der Sackgasse weiterfahren kann.
Solche durchlässigen Sackgassen sind durch das entsprechende Verkehrszeichen zu erkennen.
Beispiele in Rosenheim:
- Klepperstraße Richtung Freie Turnerschaft
- Kunstmühlstraße
-
Zebrastreifen werden auch Fußgängerüberwege genannt und ermöglichen das Überqueren der Fahrbahn für Fußgänger. Dafür müssen auch Radfahrer, die die Fahrbahn benutzen, anhalten und Fußgängern auf Zebrastreifen Vorrang gewähren. Geht die Markierung über einen Radweg, gilt das ebenso.
Radfahrer, die die Fahrbahn überqueren wollen, können dies an Zebrastreifen ebenfalls tun, haben aber nicht Vorrang und müssen Fahrzeuge auf der Fahrbahn durchfahren lassen. Lediglich, wenn das Fahrrad über den Zebrastreifen geschoben wird, hat man auf dem Zebrastreifen Vorrang.
-
Radfahrern ist es erlaubt, nebeneinander zu fahren. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der restliche Verkehr nicht behindert wird. Ist dies der Fall, müssen Radfahrer hintereinander fahren.
In einer Fahrradstraße dürfen Radfahrer hingegen immer nebeneinander fahren. Ebenso gilt dies, wenn Radfahrer in einem geschlossenen Verband ab 16 Personen fahren. In diesen Fällen müssen Autos hinter den Radfahrern bleiben, wenn Überholen aufgrund von fehlendem Platz nicht möglich ist.
-
Für Radfahrer gilt das Rechtsfahrgebot. Nicht nur auf der Fahrbahn, sondern auch auf Radfahrstreifen, Radwegen Fahrradstraßen und auch Schutzstreifen. Sicherheitsabstände, z.B. zu parkenden Autos sind dabei aber in Ordnung.
-
Radfahrende Kinder müssen bis zum vollendeten 8. Lebensjahr Gehwege benutzen. Bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen sie diese benutzen.
Kinder unter 8 Jahren dürfen auf dem Gehweg von einem Elternteil oder einer geeigneten Aufsichtsperson ab 16 Jahren begleitet werden.
Alle Angaben auf dieser Seite wurden sorgfältig recherchiert. Eine rechtliche Gewähr kann allerdings nicht übernommen werden.