Die Stadt Rosenheim stellt im Rahmen ihrer Drittnutzungsrichtlinie schulische Räume und städtische Sportstätten auch Dritten zur Verfügung. Die Drittnutzungen sollen vorrangig den in Art. 1 des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes (BayEUG) festgelegten Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schulen ergänzend unterstützen. Die Nutzung durch Dritte erfolgt grundsätzlich nur außerhalb der regulären Unterrichtszeiten. Die Raum- oder Flächenüberlassung erfolgt vorrangig an Gemeindeangehörige (Einzelpersonen, Vereine, Organisationen mit Bezug zur Stadt Rosenheim). Ausgeschlossen sind gewerbliche Nutzungen. Grundsätzlich ausgeschlossen sind außerdem politische Veranstaltungen sowie religiöse Nutzungen.