Gastschulgenehmigung

Bei Vorliegen von zwingenden persönlichen Gründen besteht ein Rechtsanspruch auf eine Gastschulgenehmigung.

Auf Antrag der Eltern kann aus zwingenden persönlichen Gründen der Besuch einer anderen Grundschule oder Mittelschule mit einem anderen Sprengel genehmigt werden. Diese Gründe liegen nur dann vor, wenn die dadurch entstehenden persönlichen Nachteile deutlich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Sprengelpflicht. Diese Gründe können insbesondere dann vorliegen, wenn an der Sprengelschule kein adäquates nachschulisches Betreuungsangebot besteht. Dies ist durch entsprechende Nachweise zu belegen.

Keine Gründe für eine Gastschulgenehmigung sind insbesondere der Arbeitsweg der Eltern, Geschwisterkinder, besseres Image der Schule u.ä.