Schülerbeförderung

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf eine Schülerfahrkarte bzw. eine Kostenerstattung. Bei einer Entfernung von mehr als 2 km von der Wohnadresse zur Schule erhalten Schüler/-innen der Jahrgangsstufe 1 – 4 auf einen entsprechenden Antrag der Eltern eine Fahrkarte für den öffentlichen Personennahverkehr. Ab der Jahrgangsstufe 5 muss die Entfernung mehr als 3 km betragen. Gemessen wird die kürzeste zumutbare Fußwegentfernung. Ausnahmen sind möglich bei Vorliegen einer Behinderung oder bei einem besonders gefährlichen oder besonders beschwerlichen Schulweg.

Ab der Jahrgangsstufe 11 gibt es bei Vorliegen der gesetzlichen Anspruchsgrundlagen grundsätzlich nur eine Kostenerstattung, d. h. die Kosten werden nach Ablauf des Schuljahres unter Berücksichtigung einer Familienbelastungsgrenze erstattet.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserem Informationsblatt.