Schulpflichtversäumnisse

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In Bayern besteht gem. Art. 35ff des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes (BayEUG) eine allgemeine Schulpflicht. Wenn Eltern oder volljährige Schüler-/innen dieser Verpflichtung nicht nachkommen, wird ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.

Eltern und Schüler/-innen haben im Rahmen der Erfüllung der Schulpflicht auch eine Reihe von Mitwirkungspflichten: als Eltern beispielsweise die Anmeldung zum Besuch der Schule sowie die Verantwortung für eine regelmäßige Teilnahme am Unterricht. Als Schulpflichtige/-r die Teilnahme am Unterricht u.ä. Wenn gegen diese Mitwirkungspflichten verstoßen wird, kann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden. Falls die Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, kann ein Bußgeld verhängt werden.

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