Ermäßigungen für den Besuch städtischer Einrichtungen
Mit dem 1982 bei der Stadt Rosenheim eingeführten "Grünen Pass" wird dem berechtigten Personenkreis beim Besuch von städtischen Einrichtungen eine Ermäßigung gewährt. Bürgerinnen und Bürger ab Vollendung des 60. Lebensjahres erhalten bei Vorliegen der Vorausetzungen den "Grünen Pass für Senioren".
Der Grüne Pass für Senioren gilt für folgende Einrichtungen:
Bildungswerk (Seminare, Vortragsreihen)
Eisstadion
Evangelisches Bildungswerk (ohne Reisen)
Historische Stadtspiele
KUKO (nur städt. Veranstaltungen ohne Abo)
Ausstellungszentrum Lokschuppen
Musikschule Rosenheim
Freibad Chiemseestraße
Städtische Galerie
Hans-Klepper-Hallenbad
Städtisches Museum
Stadtbibliothek
Theater Rosenheim
Volkshochschule (ohne Reisen)
Funktion
Tel. +49 (0) 80 31 / 365
Sachgebietsleitung
-15 05
Sachbearbeitung
-15 07 -15 06 -15 67
Die Einkommensgrenzen orientieren sich an angehobenen Sozialhilfesätzen und dürfen nicht überschritten werden. Liegen die Einkünfte über den nachfolgend genannten Beträgen, besteht kein Anspruch auf Ausstellung eines Grünen Passes für Senioren.
Personenkreis
Einkommen
Alleinstehende ab dem 60. Lebensjahr
1.506,00 €
Alleinstehende ab dem 65. Lebensjahr
1.763,00 €
Verheiratete ab dem 60. Lebensjahr
2.712,00 €
Verheiratete ab dem 65. Lebensjahr
3.174,00 €
(Stand: März 2023)
Den Grünen Pass für Senioren und den Antrag hierzu erhalten Sie im Sozial-, Wohnungs-, Versicherungs- und Grundsicherungsamt, Reichenbachstr. 8, 83022 Rosenheim, Tel. +49 (0) 80 31 / 365-14 61 oder -15 07. Wir bitten um Terminvereinbarung!
Bei der Beantragung des Grünen Passes für Senioren sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Personalausweis
Einkommensnachweise (z. B. Rentenbescheid, Sozialhilfebescheid, Erwerbseinkommen)
Senioren wird der Pass mit einer Gültigkeit von drei Jahren ausgestellt. Bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen kann er wiederum um drei Jahre verlängert werden.
Der Grüne Pass für Senioren ist nicht übertragbar.
Berechtigter Personenkreis
Berechtigt sind Einwohner die
das 60. Lebenjahr vollendet haben,
mit ihrem Einkommen die entsprechenden Einkommensgrenzen nicht überschreiten.