Großraum & Schwerverkehr

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Zuständig für die Erteilung einer Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung  ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt, oder die Erlaubnisbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.

Aktuelle Mitteilung

Am Kirchweihmontag (19.10.2026) ist die gesamte Stadtverwaltung ganztägig geschlossen.

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