Sprengstoffrecht

Sprengstoffwesen

Die Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) wird von der für Ihren Hauptwohnsitz zuständigen Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen (s.o.) erteilt. Sie berechtigt grundsätzlich zum Erwerb und Verbringen innerhalb der Bundesrepublik, zur Aufbewahrung, Verwendung und Vernichtung der in der Erlaubnis eingetragenen explosionsgefährlichen Stoffe.

In der Regel sind dies:

  • Schwarzpulver zum Vorderladerschießen,
  • Böllerpulver zum Böllerschießen und/oder
  • Nitrozellulosepulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen

Die Erlaubnis ist maximal auf fünf Jahre befristet und wird für eine bestimmte Höchstmenge an explosionsgefährlichen Stoffen erteilt. Wenn Sie schon eine Erlaubnis haben, müssen Sie den Antrag auf Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf der Befristung stellen.

    • Zuverlässigkeit und persönliche Eignung
    • Sachkunde
    • Bedürfnis
    • geeignete Lagerstätte

    Die sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung wird vor der Erteilung der Erlaubnis durch die Dienststelle geprüft.

    Die Sachkunde für den Umgang mit Schwarz-, Böller- oder Nitrozellulosepulver kann in Lehrgängen erworben werden. Bei Lehrgangsbeginn ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen. Der Antrag für die Unbedenklichkeitsbescheinigung muss rechtzeitig vor Lehrgangsbeginn (ca. 4 Wochen) gestellt werden.

    Mitzubringen sind:

    • Personalausweis / Reisepass,
    • Lehrgangsbescheinigung,
    • Bedürfnisbescheinigung (für Vorderladerschützen oder Wiederlader),
    • Mitgliedsbescheinigung (Böllerschützen)
  • Ersterteilung 140,00 €
    Verlängerung 70,00 €
    Unbedenklichkeitsbescheinigung 70,00 €

Feuerwerke

Die Stadt Rosenheim weist darauf hin, dass das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (z.B. Feuerwerkskörper) grundsätzlich nur in der Zeit vom 31. Dezember bis 01. Januar des darauffolgenden Jahres zulässig ist.
Voraussetzung dafür ist grundsätzlich die Vollendung des 18. Lebensjahres und der ordnungsgemäße Umgang. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften stellt eine Ordnungwidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Feuerwerke anlässlich eines Geburtstages, Hochzeit o.ä. und das sogenannte "Hochzeitsschießen" unter dem Jahr sind grundsätzlich nicht zulässig.