In Rosenheim gemeinsam für sichere Straßen im Winter!
Das Bayerische Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) und unsere Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung verpflichten Stadt und Grundeigentümer/-innen zum Winterdienst auf öffentlichen Verkehrsflächen. Damit Rosenheimer Bürger/-innen und ihre Gäste sicher durch den Winter kommen, müssen Stadt und verpflichtete Grundeigentümer/-innen zusammenhelfen und mit Räum- und Streumaßnahmen winterlicher Glätte entgegen wirken.
Der Baubetriebshof erfüllt den Winterdienst der Stadt. Für die Bürger/-innen müssen die jeweils anliegenden Grundeigentümer/-innen, dessen Mieter/-innen oder Beauftragte Ihren Teil zu sicheren Straßen und Gehwegen beitragen. Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu Leistungen und Aufgaben des Winterdienstes und Ihren Aufgaben und Pflichten.
Kommunaler Winterdienst
Das Wetter entscheidet kurzfristig und oft anders als vorhergesagt. Je nach Witterung räumt der Winterdienst des Baubetriebshofes den Schnee und streut gegen Eisglätte. Die Einsätze sind so koordiniert, dass die Straßen zu und während den Hauptverkehrszeiten gesichert sind. Hier die wichtigsten Informationen zum kommunalen Winterdienst.
Die Einsatzleitung des Winterdienstes im Baubetriebshof ist 24 Stunden rund um die Uhr erreichbar oder unterwegs, um gegebenenfalls einen Winterdiensteinsatz anzuordnen. Dabei wird neben der Wetterlage auch mehrmals die Schnee- und Eissituation auf den Straßen vor Ort geprüft, um den differenzierten Winterdiensteinsatz zu koordinieren. „Differenziert“ heißt, dass der Einsatz von Fahrzeugen, Personal und Streumitteln, den unterschiedlichen Wetter- und Straßensituationen und den Sicherungsprioritäten flexibel angepasst wird.
Der kommunale Winterdienst ist verantwortlich für den rollenden Verkehr und für Fußgängerbereiche, wenn angrenzende Grundeigentümer/-innen nicht verpflichtet sind. Das gilt grundsätzlich für Straßen mit hoher Verkehrsbedeutung und hohem Gefahrenpotential, öffentliche Fußgängerbereiche und Plätze außerhalb der Gehbahnen wie
wichtige Hauptstraßen mit überörtlicher Bedeutung, Gefällestrecken, Steigungen und verkehrswichtigen Kreuzungen
Straßen mit Öffentlichem Personennahverkehr (ÖPNV)
sog. Gefahrenstellen wie Kreuzungen, Fußgängerüberwege, Wege durch Fußgängerzonen, Bushaltestellen
Radwege
Folgende Straßen und Wege haben nur nachrangige Bedeutung:
Nebenstraßen werden vom kommunalen Winterdienst nur bei extremen Wetterbedingungen geräumt. Bei lang anhaltender Glätte führt der Baubetriebshof auch Streumaßnahmen durch, sofern die Hauptstraßen gesichert und Kapazitäten vorhanden sind.
Wege in Parkanlagen und Abkürzungswege
Verkehrswichtige Straßen und Wege außerhalb der geschlossenen Bebauung
Keine kommunalen Winterdienstmaßnahmen:
Privatstraßen/-gelände: Die Sicherung liegt in der Verantwortung der Grundstücksbesitzer/-innen und Anlieger/-innen.
Gehwege: Die Sicherung liegt in der Verantwortung der Grundstücksbesitzer/-innen und Anlieger/-innen. Auch bei Behörden, Schulen und Kindergärten etc. sind die Betreiber/-innen bzw. Grundstückseigentümer/-innen zuständig.
Verkehrsflächen außerhalb der geschlossenen Bebauung
Der Winterdiensteinsatz beginnt je nach Witterung schon ab 01:00 nachts mit dem Ziel, verkehrswichtige Straßen für den ersten Berufsverkehr zu sichern. Für einen Streueinsatz werden ca. vier Stunden benötigt. Ein Räumeinsatz dauert mindestens sechs Stunden, je nach Schneemenge auch mehr. Wenn es die Witterung vorgibt, werden mehrere Einsätze am Tag gefahren. Bei extremen Witterungsbedingungen werden nur noch festgelegte Gefahrenstellen und Verkehrsknotenpunkte betreut, um hier den Verkehrsfluss sicherzustellen.
Das Verkehrsaufkommen in der Stadt lässt effektive Räum- und Streumaßnahmen während der Hauptverkehrszeiten kaum zu. Nach Beruhigung der Wetterlage wird schnellstmöglich wieder für sichere Fahrbahnen gesorgt. Die rechtlich vorgegebene Dokumentation eines Winterdiensteinsatzes übernimmt moderne Technik. Mittels GPS wird erfasst, wo und wann auf den Hauptstraßen geräumt und gestreut wurde.
Streumitteleinsatz mit Augenmaß – Ökologische Verantwortung
Ziel des Winterdienstes ist ein hohes Maß an Verkehrssicherheit mit möglichst geringer Umweltbelastung, denn jedes ausgebrachte Streumittel belastet in irgendeiner Art unsere Umwelt.
Auf den Straßen und Radwegen setzt man auf an die Witterung angepasste Mengen an Feuchtsalz, eine Mischung aus 70 % Salz und 30 % Salzlösung. Die Streumittelmenge wird so dosiert, dass bei größtmöglicher Wirkung die geringste Umweltbelastung entsteht. Mithilfe modernster Technik können die Streumittel präzise dosiert und ausgebracht werden. In der Regel übersteigt die Streuung nicht mehr als 15 Gramm je Quadratmeter. Salz wirkt auf der Fahrbahn auch bei rollendem Verkehr nachhaltig und effektiv. An den Gefahrenstellen für Fußgänger kommt als Streumittel Streusplitt zum Einsatz. Auftausalz wird hier, entsprechend des Salzverbotes auf Gehwegen, nicht verwendet. Nur um direkte Eisbildung zu verhindern oder zu beseitigen wird dem Streusplitt auch Salz beigemischt.
Für den Winterdienst werden keine Gebühren erhoben. Die kommunale Aufgabe der Sicherung der Fahrbahnen im Winter wird als allgemeine Amtspflicht aus Steuereinnahmen finanziert. Die Straßenreinigungsgebühr der Anlieger/-innen deckt somit nicht den Winterdienst ab, sondern ausschließlich das Kehren der Straßen durch die Reinigungsanstalt der Stadt Rosenheim außerhalb des Winterdienstes.
Einsatzfahrzeuge Dem städtischen Winterdienst stehen 25 Fahrzeuge, vom Lkw über Schmalspurfahrzeuge und Traktoren bis hin zum Radlader, zur Verfügung.
Material / Saison ca. 900 Tonnen Salz ca. 150 Kubikmeter Streusplitt
Personal 77 Mitarbeiter
Gesicherte Fahrbahnen 270 Räum- und Streukilometer auf Straßen 55 Räum- und Streukilometer auf Radwegen 855 Gefahrenstellen wie an Bushaltestellen, Fußgängerüberwegen, Kreuzungen
Anliegerpflichten im Winter
Auch die Rosenheimer Bürger/-innen tragen ihren Anteil an sicheren Straßen und Gehwegen. Neben angepasster Fahrweise und gegenseitiger Rücksichtnahme sind Anlieger/-innen bzw. Eigentümer/-innen verpflichtet, die Gehbahnen vor Schnee und Glätte zu sichern.
Was Sie wissen sollten: Wenn Anlieger/-innen bzw. Eigentümer/-innen ihre Sicherungspflichten trotz Aufforderung nicht erfüllen, kann eine Geldbuße fällig werden. Sollten Fußgänger/-innen in deren Zuständigkeitsbereich zu Schaden kommen oder sich verletzen, kann dies eine zivil- oder strafrechtliche Haftung zur Folge haben.
Gehwege oder -bahnen sind durch die direkt anliegenden Grundstückseigentümer/-innen oder Nutzungsberechtigten (Vorderlieger) zu sichern. Sicherungspflichtig sind auch diejenigen, deren Grundstück mittelbar über ein anderes Grundstück erschlossen wird (Hinterlieger). Vorder- und Hinterlieger tragen gemeinsam die Reinigungspflicht. Die Aufgaben können an Dritte übertragen werden, die Verantwortung bleibt jedoch bei den Anliegern/-innen.
Die Anlieger/-innen (Vorder- und Hinterlieger) muss den ans Grundstück angrenzenden Gehweg bzw. die Gehbahn im Winter vor Schnee- und Eisglätte sichern. Ist kein befestigter Gehweg vorhanden, gilt es, einen ca.1,50 m breiten Streifen am Rande der Straße zu räumen bzw. zu streuen. Bei kombinierten Rad- und Fußwegen und auch in der Fußgängerzone ist ein ca. 1,50 m breiter Streifen entlang der Grundstücksgrenze für den Fußgängerverkehr zu sichern. Werktags muss dabei bis 07:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 08:00 Uhr in der Früh geräumt bzw. gestreut sein. Die Maßnahmen sind bis 20:00 Uhr am Abend so oft zu wiederholen, wie es für die Sicherheit notwendig ist. Abwesenheit entbindet nicht von der Räum- und Streupflicht.
Bei winterlichen Witterungsverhältnissen muss der Gehweg von Schnee geräumt und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte gestreut werden. Vorhandenes Eis ist zu beseitigen. Zum Streuen sind abstumpfende Mittel wie Sand oder Splitt zu verwenden. Der Einsatz von Streusalz ist aus Umweltschutzgründen in der Regel nicht erlaubt. Der geräumte Schnee ist neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Auf der Fahrbahn ist der Schnee nicht abzulagern, auch weil der nächste Schneepflug den Schnee nur wieder an den Straßenrand und damit ggf. zurück auf die Gehbahn schieben kann. Abflussrinne, Kanaleinlaufschächte, Gullys, Hydranten und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung frei zu halten.
Auf einen Blick:
Was bzw. wo?
Ans Grundstück angrenzende Gehwege bzw. Gehbahnen für den Fußgängerverkehr. Ohne befestigten Gehweg: Sicherung von einem ca. 1,50 m breiten Streifen am Straßenrand.
Wer?
Grundstückseigentümer/-in bzw. Nutzungsberechtigte, Vorder- und Hinterlieger gemeinsam.
Wann?
Werktags erstmals ab 07:00 Uhr. Sonntage/gesetzliche Feiertage erstmals ab 08:00 Uhr und bis 20:00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es für die Sicherheit notwendig ist.
Streumittel
Abstumpfende Mittel wie Sand oder Splitt (der Einsatz von Streusalz ist aus Umweltschutzgründen in der Regel nicht erlaubt).
Fragen und Informationen auf einen Blick
Im Folgenden finden Sie Tipps, häufige Fragen und Antworten über den Rosenheimer Winterdienst und zu Ihren Anliegerpflichten.
Nicht alle Fahrbahnen können und müssen gleichzeitig von Schnee befreit und gestreut sein. Trotz aller Räum- und Streumaßnahmen kann es glatt sein.
Geben Sie den Fahrzeugen des Winterdienstes Vorfahrt und fahren Sie bei Räum- und Streufahrzeugen nicht zu dicht auf. Besonders Radfahrer/-innen ohne Beleuchtung sind nicht zu erkennen.
Passen Sie Ihre Fahrweise an die Witterungsbedingungen an und nehmen Sie Rücksicht auf alle Verkehrsteilnehmer/-innen.
Bei parkenden Autos kann der kommunale Winterdienst nicht räumen. Parken Sie, wenn möglich, nicht auf der Straße.
Stellen Sie sicher, dass Ihr Fahrzeug entsprechend der Witterung ausgestattet ist. Den Reifen sollten Sie besondere Beachtung schenken. Ihr Fahrverhalten muss immer den tatsächlichen Wetter- und Fahrbahnbedingungen angepasst sein. Das gilt auch für Zweiräder.
Anlieger/-innen (Vorder- und Hinterlieger) müssen den ans Grundstück angrenzenden Gehweg bzw. die Gehbahn im Winter vor Schnee- und Eisglätte sichern. Ist kein befestigter Gehweg vorhanden, gilt es, einen ca.1,50 m breiten Streifen am Rande der Straße zu räumen bzw. zu streuen. Auch in der Fußgängerzone und auf öffentlichen Plätzen gilt der ca 1,50 m breite Streifen entlang der Grundstücksgrenze als Gehbahn.
Werktags muss bis 07:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 08:00 Uhr morgens geräumt bzw. gestreut sein. Die Maßnahmen sind bis 20:00 Uhr abends so oft zu wiederholen, wie es für die Sicherheit notwendig ist. Abwesenheit entbindet nicht von der Räum- und Streupflicht.
Zum Streuen sind abstumpfende Mittel wie Sand oder Splitt zu verwenden. Der Einsatz von Streusalz ist aus Umweltschutzgründen in der Regel nicht erlaubt.
Abstumpfende Mittel wie Sand oder Splitt bekommen Sie im örtlichen Baustoffhandel oder in Kleinmengen auch im Einzelhandel wie Baumärkten etc. Die Stadt Rosenheim hat für ihre Bürger/-innen im Stadtgebiet verteilt ca. 120 Streugutkisten aufgestellt, die vom Baubetriebshof im Winter immer wieder mit Streusplitt nachgefüllt werden. Daraus kann Streugut für den Hausgebrauch entnommen werden. Als Rosenheimer/-in können Sie auch kostenlos kleinere bedarfsgerechte Mengen direkt im Baubetriebshof an der Möslstraße bekommen.
Bedauerlicherweise nutzen auch viele „Großabnehmer“ den Streusplittvorrat für die Bürger/-innen, sodass die Kisten kaum befüllt wieder leer sind. Der Baubetriebshof kontrolliert und füllt die Kisten, sobald die Zeit dafür zur Verfügung steht. Bitte informieren Sie den Winterdienst, falls der Streugutbehälter längere Zeit nicht befüllt wurde.
Der kommunale Winterdienst der Kommunalbetriebe ist verantwortlich für Straßen mit hoher Verkehrsbedeutung und hohem Gefahrenpotential und sichert folgende Fahrbahnen im Winter:
Hauptstraßen mit hoher Verkehrsbedeutung und hohem Gefährdungspotential
Straßen mit Öffentlichem Personennahverkehr (ÖPNV)
sog. Gefahrenstellen wie Kreuzungen, Fußgängerüberwege, Bushaltestellen, Radwege.
Nebenstraßen werden mit Hilfe des Maschinenrings nur geräumt
Der Winterdiensteinsatz beginnt je nach Witterung gegebenenfalls ab 01:00 nachts mit dem Ziel, verkehrswichtige Straßen für den ersten Berufsverkehr zu sichern. Für einen Streueinsatz benötigen wir circa vier Stunden. Ein Räumeinsatz dauert sechs Stunden und mehr. Außerhalb der Stoßverkehrszeiten werden vorrangig die Straßen mit hoher Verkehrsbedeutung behandelt. Der Beobachtungs- und Alarmierungsdienst ist 24 Stunden unterwegs, um gegebenenfalls einen Winterdiensteinsatz einzuberufen.
Dies kann mehrere Gründe haben. Eventuell ist der Schneepflug noch auf dem Weg. Starke Schneefälle können den Einsatz verlängern oder bereits geräumte Straßen wieder zuschneien. Staus können den Schneepflug ebenfalls behindern. Eventuell wohnen Sie auch in einer Nebenstraße, wo meist parkende Fahrzeuge die Räumarbeiten behindern.
Radwege räumt und streut der kommunale Winterdienst. Die Einsätze sind abhängig von der Witterung und unterliegen der vorhandenen Personal- und Fahrzeugkapazität.
Nebenstraßen werden in Rosenheim zeitgleich beginnend mit den Hauptstraßen geräumt, allerdings immer abhängig von der vorhandenen Personal- und Fahrzeugkapazität. Dazu sind derzeit zusätzlich sieben Fahrzeuge von Fremdfirmen beauftragt. Bei extremen Wetterbedingungen führt der Baubetriebshof in Ausnahmefällen auch Streuarbeiten durch, sofern die Hauptstraßen gesichert sind.
Aufgrund großer Schneemengen, beengter Straßenverhältnisse und der Breite des Schneeräumschildes kann es passieren, dass der Schneepflug den Schnee wieder auf den Gehweg bzw. die Einfahrt schiebt. Vor allem dann, wenn der von Anliegern/-innen geräumte Schnee auf der Straße abgelagert wird.
Der geräumte Schnee ist neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Auf der Fahrbahn ist der Schnee nicht abzulagern, auch weil der nächste Schneepflug den Schnee nur wieder an den Straßenrand und damit ggf. zurück auf die Gehbahn schieben kann. Achtung: Abflussrinne, Kanaleinlaufschächte, Gullys, Hydranten und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung frei zu halten. Bei starken und anhaltenden Schneefällen ist irgendwann überall die Lagerkapazität erschöpft. Hier hilft nur gegenseitige Rücksichtnahme.
Die Straßenreinigungsgebühr der Anlieger deckt nicht den Winterdienst ab, sondern das Kehren der Straßen durch die Reinigungsanstalt außerhalb des Winterdienstes. Für den Winterdienst werden keine Gebühren erhoben. Die kommunale Aufgabe der Sicherung der Fahrbahnen im Winter finanziert die Stadt Rosenheim aus Steuereinnahmen.
Die Bushaltestellen räumt und streut der Winterdienst des Baubetriebshofes im Rahmen der Sicherung von sogenannten Gefahrenstellen. Bitte passen Sie sich der Witterung an.
Auch hier sind Anlieger/-innen in der Verantwortung: also die Schule, der Kindergarten bzw. der entsprechende Träger. In der Regel streut und räumt der/die Hausmeister/-in hier die Gehwege.
Räum- und Streupflicht besteht nur innerhalb der geschlossenen Bebauung. Wenn alle Straßen in Rosenheim geräumt sind und keine Schäden für die nicht befestigte Wegoberfläche zu befürchten sind, wird auch der Inndamm nach Möglichkeit geräumt.
Die Rechte und Pflichten des Winterdienstes sind u. a. in folgenden Satzungen und Vorschriften festgelegt: