Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten Ausländer/-innen, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
- eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) besitzen,
- über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
- eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1, § 24 oder § 25 Abs. 4 oder 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) besitzen,
- eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) besitzen,
- vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
- Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,
- einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) stellen.