Registrierung als Berufsbetreuer/-in

Berufsbetreuer/-in

Wer ab dem 01. Januar 2023 als berufliche/-r Betreuer/-in in der Stadt Rosenheim tätig sein will, muss sich bei der Betreuungsstelle der Stadt Rosenheim registrieren lassen.

Für bereits berufsmäßig tätige Betreuer/-innen gilt eine Antragsfrist bis zum 
30. Juni 2023. Der Antrag ist zur Wahrung der Frist mit den geforderten Unterlagen einzureichen. Bis zur Entscheidung über den Antrag gelten bereits tätige Berufsbetreuer/-innen als vorläufig registriert.

  • Als Berufsbetreuer/ -in können nur die Betreuer von der Betreuungsbehörde vorgeschlagen und vom Betreuungsgericht bestellt werden, die bei der zuständigen Stammbehörde als beruflicher Betreuer registriert sind (§ 19 Abs. 2 Betreuungsorganisationsgesetz). Hierfür ist ein formloser Antrag auf Registrierung bei der zuständigen Stammbehörde erforderlich. Auf Wunsch kann mit der Stammbehörde im Vorfeld eines Registrierungsantrages ein Beratungsgespräch zu den Voraussetzungen der Registrierung und zum Ablauf des Registrierungsverfahrens geführt werden.

    I.      Zuständige Stammbehörde (§ 2 Abs. 4 Betreuungsorganisationsgesetz):

    Für die Registrierung ist die Betreuungsbehörde örtlich als Stammbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der berufliche Betreuer seinen Sitz (Büro- oder Geschäftsadresse) hat oder errichtet werden soll. Ist ein Sitz nicht vorhanden und soll ein solcher auch nicht errichtet werden, richtet sich die Zuständigkeit ersatzweise nach dem (Haupt-)Wohnsitz des beruflichen Betreuers.

    II.     Voraussetzungen für die Registrierung als Berufsbetreuer/ -in
    (§ 23 ff. Betreuungsorganisationsgesetz iVm der Verordnung über die Registrierung von Betreuern):

    Nach § 23 Abs. 1 Betreuungsorganisationsgesetz sind Voraussetzungen für eine Registrierung als berufliche/ -r Betreuer/ -in:

    1.   die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit,

    2.   eine ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit als beruflicher Betreuer und

    3.   eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 EUR für jeden Versicherungsfall und von einer Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

    Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt in der Regel, wenn

    1.   die Person hinsichtlich der Tätigkeit als beruflicher Betreuer einem Berufsverbot nach
    § 70 Strafgesetzbuch oder einem vorläufigen Berufsverbot nach § 132a Strafprozessordnung (StPO) unterliegt, die Person in den letzten drei Jahren vor Stellung des Registrierungsantrags wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlich begangenen, für die Führung einer Betreuung relevanten Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist,

    3.   in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung eine Registrierung nach § 27 Betreuungsorganisationsgesetz widerrufen worden ist oder

    4.   die Vermögensverhältnisse der Person ungeordnet sind, was in der Regel der Fall ist, wenn über das Vermögen der Person das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder sie in das vom zentralen Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 882b Zivilprozessordung) eingetragen ist.

    Die erforderliche Sachkunde nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 Betreuungsorganisationsgesetz umfasst die nach § 3 der Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern genannten Kenntnisse (siehe IV.).

    III.      Notwendige Unterlagen, die mit dem Antrag auf Registrierung eingereicht werden müssen:

    Die Registrierung erfolgt mit einem Antrag, der bei der zuständigen Stammbehörde zu stellen ist. Der Antrag kann formlos gestellt werden. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen (§ 24 Abs 1 Betreuungsorganisationsgesetz):

    1.   ein Führungszeugnis für behördliche Zwecke nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz, das nicht älter als drei Monate sein darf (Hinweis: das Führungszeugnis für behördliche Zwecke wird nach § 30 Abs. 5 Satz 1 Bundeszentralregistergeset direkt an die zuständige Stammbehörde übersandt. Dies ist bei der Beantragung anzugeben),

    2.   eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b Zivilprozessordnung, die nicht älter als drei Monate sein darf,

    3.   eine Erklärung, ob ein Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist,

    4.   eine Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung als Berufsbetreuer versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde,

    5.   geeignete Nachweise über den Erwerb der nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Betreuungsorganisationsgesetz erforderlichen Sachkunde (siehe IV.),

    6.   Mitteilung über den beabsichtigten zeitlichen Gesamtumfang und die Organisationsstruktur der beabsichtigen beruflichen Betreuertätigkeit gem. § 11 der Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern.

    7.   nur für Vereinsbetreuer (soweit erforderlich): einen Nachweis/eine Bescheinigung des anerkannten Betreuungsvereins, aus der hervorgeht, dass dieser sicherstellt, dass der Vereinsbetreuer bis zum vollständigen Nachweis ihrer Sachkunde durch einen Mitarbeiter, der als beruflicher Betreuer registriert ist, bei den von ihm geführten Betreuungen angeleitet und kontrolliert wird) (§ 23 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Betreuungsorganisationsgesetz).

    IV.   Nachweis der erforderlichen Sachkunde:

    Die erforderliche Sachkunde nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 Betreuungsorganisationsgesetz umfasst die nach § 3 der Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern genannten Kenntnisse. Die Sachkunde ist gem. § 4 der Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern wie folgt nachzuweisen:

    1.   durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgangs nach § 5 Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern,

    2.   durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Sachkundelehrgangs nach § 6 Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern oder

    3.   durch anderweitige Nachweise der Sachkunde nach § 7 Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern.

    Auf Antrag kann die Stammbehörde bereits vor Einleitung des Registrierungsverfahrens durch gesonderten Bescheid entscheiden, ob der anderweitige Nachweis der Sachkunde durch die vorgelegten Unterlagen erbracht werden kann (§ 7 Abs. 4 Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern).

    Auf Antrag kann die Stammbehörde bereits vor Einleitung des Registrierungsverfahrens im Einzelfall durch gesonderten Bescheid entscheiden, ob Nachweise über Teilbereiche der Kenntnisse und mehrjährige für die Führung der Betreuung nutzbare Berufserfahrung, die einem Sachkundenachweis im Wesentlichen gleichwertig sind, oder mehrjährige Erfahrung als ehrenamtlicher Betreuer, dass die Sachkunde im Übrigen vermutet wird (§ 7 Abs 5 Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern).

    Die erforderliche Sachkunde kann vor allem durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines nach § 8 Abs. 1 Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern anerkannten Sachkundelehrgangs nachgewiesen werden. Die Inhalte und der notwendige Umfang des modularen Sachkundelehrgangs finden sich in der Anlage zur Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern.

    Bei Antragstellern mit der Befähigung zum Richteramt sowie Antragstellern, die ein Studium der Sozialpädagogik oder der Sozialen Arbeit abgeschlossen haben, gilt die für die Registrierung erforderlichen Sachkunde als nachgewiesen (§ 7 Abs.  6 Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern).

    Unter bestimmten Voraussetzungen können nach § 9 Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern auch im Ausland erworbene Berufsqualifikationen anerkannt werden. Von Zeugnissen und Nachweisen, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, ist eine Übersetzung in deutscher Sprache beizubringen (§ 13 Abs. 3 Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern).

    Über die Anerkennung der jeweiligen Nachweise über die erforderliche Sachkunde entscheidet die zuständigen Stammbehörde abschließend im Registrierungsverfahren.

    V.    Ablauf des Registrierungs- und Prüfverfahrens:

    Nach Eingang des Antrages prüft die Stammbehörde neben ihrer örtlichen Zuständigkeit, ob die Unterlagen vollständig sind und vor allem, ob die notwendige Sachkunde gem. Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern vollständig nachgewiesen wurde.

    Zur Feststellung der persönlichen Eignung wird mit dem Antragsteller ein persönliches Gespräch geführt, das protokolliert wird (§ 24 Abs. 2 Betreuungsorganisationsgesetz,  § 12 Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern).

    Wenn die sonstigen Voraussetzungen an die persönliche Eignung, Zuverlässigkeit und Sachkunde vorliegen, hat der Antragsteller auf Anforderung der Stammbehörde abschließend den Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung zu erbringen (§ 24 Abs. 3 Satz 5 Betreuungsorganisationsgesetz). Über den Antrag wird nach Eingang der vollständigen Unterlagen regelhaft innerhalb einer Frist von 3 Monaten durch Verwaltungsakt entschieden.

    Die Registrierung gilt bundesweit (§ 24 Abs. 3 Satz 7 Betreuungsorganisationsgesetz).

    VI.   Vorläufige Registrierung nach § 33 Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern:

    Antragsteller, die die Voraussetzungen für eine Registrierung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Betreuungsorganisationsgesetz erfüllen, kann die zuständige Stammbehörde vorläufig registrieren, wenn sie

    1.   die nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 Betreuungsorganisationsgesetz erforderliche Sachkunde teilweise nachweisen können und

    2.   den vollständigen Nachweis der Sachkunde nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Betreuungsorganisationsgesetz nur noch nicht erbringen können, weil die hierfür notendigen Studien-, Aus- oder Weiterbildungsangebote nicht verfügbar sind.

    Ob die Stammbehörde eine vorläufige Registrierung durchführt, ist eine Ermessensentscheidung und hängt wesentlich davon ab, dass zum Zeitpunkt des Registrierungsantrages entsprechende Angebote für den vollständigen Nachweis der Sachkunde konkret nicht zur Verfügung stehen. Die vorläufige Registrierung endet spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2025.

  • Für das Registrierungsverfahren sind gem. § 24 Abs.1 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) folgende Nachweise, Belege, Mitteilungen und Unterlagen bei der zuständigen Stammbehörde (vgl. § 2 Abs.4 BtOG) einzureichen:

    Ein schriftlicher Antrag auf Registrierung als Berufsbetreuer /-in (§ 24 Abs. 1 BtOG i.V.m. § 13 Abs. 1 Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern (BtRegV) und § 32 Abs. 1 BtOG). Der Antrag kann formlos gestellt werden.

    Mit dem Antrag sind einzureichen: 

    1. Zum Nachweis der Eignung und Zuverlässigkeit (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 BtOG) 4. Schriftliche Erklärung über die (beabsichtigte) Organisationsstruktur (§ 24 Abs. 1 Satz 3 BtOG i.V.m. § 11 BtRegV)

    1.1 Ein aktuelles Führungszeugnis (Auszug aus dem Bundeszentralregister) nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) zur Vorlage bei der Stammbehörde (§ 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BtOG), nicht älter als drei Monate

    1.2 Aktuelle Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882 b ZPO (§ 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BtOG), nicht älter als drei Monate

    1.3 Schriftliche Erklärung über den (beabsichtigten) zeitlichen Gesamtumfang der Tätigkeit (§ 24 Abs. 1 Satz 3 BtOG)

    • Tätigkeitsumfangs (Vollzeit, Teilzeit, Zeitanteile)
    • Zeitlicher Umfang der beruflichen Betreuungen als Nebentätigkeit
    • Art und zeitlicher Umfang anderweitiger (Haupt-)Tätigkeiten (Aus- und Fortbildung, Studium, weitere Tätigkeiten)

    1.4 Schriftliche Erklärung über die (beabsichtigte) Organisationsstruktur (§ 24 Abs. 1 Satz 3 BtOG i.V.m. § 11 BtRegV)

    • Einzeltätigkeit oder Tätigkeit in Bürogemeinschaft
    • Eigens Betreuungsbüro, eigenes Büro in Bürogemeinschaft, Tätigkeit von Wohnung aus
    • Vorhandensein, Anzahl und Beschäftigungsumfang von Mitarbeiter:innen (§ 11 Satz 1 Nr. 1 BtRegV)
    • Art und Umfang der Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit ausgeübt wird (§ 11 Satz 1 Nr. 2 BtRegV)
    • Art und Umfang der Erreichbarkeit, insbesondere Sprechstunden, Telefonnummern, Telefaxnummern, Mailadressen, Postadressen und Postfächer (§ 11 Satz 1 Nr. 3 BtRegV)

    2. Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BtOG i.V.m. § 10 BtRegV

    Hinweise zur Haftpflichtversicherung: 

    Die Mindestversicherungssumme für jeden Versicherungsfall beträgt 250.000 Euro und 1 Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 BtOG). Näheres regelt § 10 BtRegV, auch wie der Nachweis durch die Versicherung erbracht werden muss und welche Bestandteile der Versicherungsvertrag zu umfassen hat.

    Besonderheiten für Rechtsanwälte / Rechtsanwältinnen:

    Es muss sichergestellt sein, dass die gem. § 23 Abs. 1 Nr. 3 BtOG erforderliche Mindestversicherungssumme von 4 mal 250.000 EUR alleine für die Haftpflichtgefahren zur Verfügung stehen, die sich aus der Tätigkeit als berufliche/r Betreuer/in ergeben. Die Versicherung ist nicht ausreichend, wenn diese Mindestversicherungssumme neben in Zusammenhang mit der Führung von Betreuungen verursachte Schäden auch noch Gefahren aus rechtsanwaltlicher Tätigkeit abdecken muss. 

    Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt in der Regel, wenn:

    • die Person hinsichtlich der Tätigkeit als beruflicher Betreuer einem Berufsverbot nach § 70 Strafgesetzbuch (StGB) oder einem vorläufigen Berufsverbot nach § 132a Strafprozeßordnung (StPO) unterliegt
    • die Person in den letzten drei Jahren vor Stellung des Registrierungsantrags wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlich begangenen, für die Führung einer Betreuung relevanten Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist
    • in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung eine Registrierung nach § 27 BtOG widerrufen worden ist oder
    • die Vermögensverhältnisse der Person ungeordnet sind, was in der Regel der Fall ist, wenn über das Vermögen der Person das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder sie in das vom zentralen Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen ist.

    2.1 Zum Nachweis der berufsmäßigen Führung von Betreuungen (§ 32 Abs. 1 Satz 2 BtOG) ist dem Antrag ein Beschluss nach § 286 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) über eine aktuell geführte Betreuung beizufügen. Aus diesem Beschluss muss hervorgehen, dass die rechtliche Betreuung berufsmäßig geführt wird.

    2.2 Ein Nachweis, dass vor dem 01.01.2023 bereits berufsmäßig Betreuungen geführt wurden und eine Erklärung, dass die Absicht besteht, weiterhin Betreuungen berufsmäßig zu führen (§ 32 Abs. 1 Satz 1 BtOG).

    2.3 Die Benennung aller gerichtlichen Aktenzeichen der Betreuungsverfahren zu den aktuell geführten Betreuungen, unabhängig vom jeweiligen Betreuungsgericht (§ 32 Abs. 1 Satz 4 2. Hs. BtOG)

    2.4 Sachkundenachweis nach § 23 Abs 1 Nr 2 BtOG i.V.m.  § 3 BtRegV

    Die Sachkunde ist gem. 4 BtRegV wie folgt nachzuweisen:

    • durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgangs nach § 5 BtRegV,
    • durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Sachkundelehrgangs nach § 6 BtRegV oder
    • durch anderweitige Nachweise der Sachkunde nach § 7 BtRegV.

    Auf Antrag kann die Stammbehörde bereits vor Einleitung des Registrierungsverfahrens durch gesonderten Bescheid entscheiden, ob der anderweitige Nachweis der Sachkunde durch die vorgelegten Unterlagen erbracht werden kann (§ 7 Abs 4 BtRegV).

    Auf Antrag kann die Stammbehörde bereits vor Einleitung des Registrierungsverfahrens im Einzelfall durch gesonderten Bescheid entscheiden, dass die Sachkunde im Übrigen vermutet wird (§ 7 Abs 5 BtRegV). Dies, wenn Teilbereiche der Kenntnisse nach § 3 BtRegV anderweitig nachgewiesen werden und eine mehrjährige, für die Führung der Betreuung nutzbare, Berufserfahrung, die einem Sachkundenachweis im Wesentlichen gleichwertig sind (vgl. § 7 Abs. 2 BtRegV), oder eine entsprechende mehrjährige Erfahrung als ehrenamtlicher Betreuer vorliegt.

    Die erforderliche Sachkunde kann vor allem durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines nach § 8 Abs 1 BtRegV anerkannten Sachkundelehrgangs nachgewiesen werden. Die Inhalte und der notwendige Umfang des modularen Sachkundelehrgangs finden sich in der Anlage zur BtRegV. Eine Übersicht der Anbieter von anerkannten Sachkundelehrgängen finden Sie als Anlage zu diesem Merkblatt.

    Bei Antragstellern mit der Befähigung zum Richteramt sowie Antragstellern, die ein Studium der Sozialpädagogik oder der Sozialen Arbeit abgeschlossen haben, gilt die für die Registrierung erforderlichen Sachkunde als nachgewiesen (§ 7 Abs  6 BtRegV).

    Unter bestimmten Voraussetzungen können nach § 9 BtRegV auch im Ausland erworbene Berufsqualifikationen anerkannt werden. Von Zeugnissen und Nachweisen, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, ist eine Übersetzung in deutscher Sprache beizubringen (§ 13 Abs 3 BtRegV).

    Über die Anerkennung der jeweiligen Nachweise über die erforderliche Sachkunde entscheidet die zuständige Stammbehörde abschließend im Registrierungsverfahren.

    Auf die Übergangsregelung nach § 15 BtRegV wird hingewiesen.

    Nach Antragstellung ist die Sachkunden bis spätestens 30. Juni 2025 nachzuweisen. Erfolgt der Nachweis bis zu dieser Frist nicht, hat die Stammbehörde die (vorläufige) Registrierung zu widerrufen (§ 32 Abs. 2 Satz 2 und 3 BtOG).

    Hinweise zum Registrierungsantrag und zum Verfahren

    • Der Antrag auf Registrierung ist innerhalb von sechs Monaten nach dem 01.01.2023, das heißt bis spätestens 30. Juni 2023 zu stellen (§ 32 Abs. 1 S. 5 BtOG).
    • Unabhängig von einem Antrag, gelten Bestandsbetreuer /-innen bis zur Entscheidung über ihren Antrag zunächst ab 01. Januar 2023 als vorläufig registriert, ohne dass es hierzu einer gesonderten Entscheidung der Stammbehörde bedarf (§ 32 Abs.1 S.6 BtOG).
    • Wird bis zum 30. Juni 2023 kein Antrag auf Registrierung gestellt, endet die vorläufige Registrierung jedoch automatisch mit Ablauf des 30. Juni 2023, ohne dass es hierzu einer gesonderten Entscheidung der Stammbehörde bedarf (§ 32 Abs. 1 S.6 BtOG).
    • Berufsbetreuer, die bereits vor dem 01. Januar 2023 als berufliche Betreuer tätig sind, aber erst nach dem 01. Januar 2020 erstmalig bestellt worden sind, haben bis 30. Juni 2025 ihre Sachkunde nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BtOG nachzuweisen (§ 32 Abs. 2 Satz 2 BtOG). Erfolgt dieser Nachweis nicht, hat die Stammbehörde die Registrierung entsprechend § 27 BtOG zu widerrufen (§ 32 Abs. 2 Satz 3 BtOG).
    • Die Stammbehörde ist nach § 32 Abs. 1 Satz 7 BtOG iVm § 27 Abs. 4 Satz 2 BtOG verpflichtet, das

    Erlöschen bzw den Widerruf der Registrierung allen Betreuungsgerichten, bei denen der berufliche

    Betreuer Betreuungen führt, sowie den jeweils für den Gerichtsbezirk zuständigen

    Betreuungsbehörden mitzuteilen. Der berufliche Betreuer ist aus allen beruflichen Betreuungen zu entlassen und hat mir dem Erlöschen der Registrierung keinen Vergütungsanspruch mehr.

    • Ohne Antragsstellung gelten die beruflich tätigen Betreuer:inen zwar als vorläufig registriert, die vorläufige Registrierung endet jedoch automatisch wenn kein Antrag bis zum 30. Juni 2023 gestellt wird.
    • Soweit in der Frist bis zum 30. Juni 2023 ein Registrierungsantrag gestellt wird, gelten beruflich tätige Betreuer:inen bis zur Entscheidung über den Antrag ebenfalls als vorläufig registriert.

    Über den Antrag wird nach Eingang der vollständigen Unterlagen regelhaft innerhalb einer Frist von 3 Monaten durch Verwaltungsakt entschieden (§ 24 Abs.3 Satz 1 BtOG). Die Registrierung gilt bundesweit (§ 24 Abs. 3 Satz 7 BtOG).

  • Für das Registrierungsverfahren sind gem. § 24 Abs.1 BtOG folgende Nachweise, Belege, Mitteilungen und Unterlagen bei der zuständigen Stammbehörde (vgl. § 2 Abs.1 BtOG) einzureichen:

    Einen schriftlichen Antrag auf Registrierung als Berufsbetreuer:in (§ 24 Abs. 1 BtOG i.V.m. § 13 Abs. 1 BtRegV und § 32 Abs. 1 BtOG). Der Antrag kann formlos gestellt werden.

    Mit dem Antrag sind einzureichen

    1. Zum Nachweis der Eignung und Zuverlässigkeit (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 BtOG)
      1. Nachweis über die Beauftragung eines aktuellen Führungszeugnisses (Auszug aus dem Bundeszentralregister) nach § 30 Abs. 5 BZRG zur Vorlage bei der Stammbehörde (§ 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BtOG)
      2. Aktuelle Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis  (https://www.vollstreckungsportal.de/) nach

    § 882 b ZPO (§ 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BtOG), darf nicht älter als 3 Monate sein

      1. Schriftliche Erklärung über den (beabsichtigten) zeitlichen Gesamtumfang der Tätigkeit (§ 24 Abs. 1 Satz 3 BtOG)
        • Tätigkeitsumfangs (Vollzeit, Teilzeit, Zeitanteile)
        • Zeitlicher Umfang der beruflichen Betreuungen als Nebentätigkeit
        • Art und zeitlicher Umfang anderweitiger (Haupt)Tätigkeiten (Aus- und Fortbildung, Studium, weitere Tätigkeiten)
      2. Schriftliche Erklärung über die (beabsichtigte) Organisationsstruktur (§ 24 Abs. 1 Satz 3

    BtOG i.V.m. § 11 BtRegV)

        • Einzeltätigkeit oder Tätigkeit in Bürogemeinschaft
        • Eigens Betreuungsbüro, eigenes Büro in Bürogemeinschaft, Tätigkeit von Wohnung aus
        • Vorhandensein, Anzahl und Beschäftigungsumfang von Mitarbeiter/innen (§ 11 Satz 1 Nr. 1 BtRegV)
        • Art und Umfang der Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit ausgeübt wird (§ 11 Satz 1 Nr. 2 BtRegV)
        • Art und Umfang der Erreichbarkeit, insbesondere Sprechstunden, Telefonnummern,

    Telefaxnummern, Mailadressen, Postadressen und Postfächer (§ 11 Satz 1 Nr. 3 BtRegV)

      1. Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden  nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BtOG i.V.m. § 10 BtRegV

    Hinweise zur Haftpflichtversicherung: 

    Die Mindestversicherungssumme für jeden Versicherungsfall beträgt 250.000 Euro und 1 Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 BtOG). Näheres regelt § 10 BtRegV, auch wie der Nachweis durch die Versicherung erbracht werden muss und welche Bestandteile der Versicherungsvertrag zu umfassen hat.

    Besonderheiten für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen:

    Es muss sichergestellt sein, dass die gem. § 23 Abs. 1 Nr. 3 BtOG erforderliche Mindestversicherungssumme von 4 mal 250.000,- € alleine für die Haftpflichtgefahren zur Verfügung stehen, die sich aus der Tätigkeit als berufliche/r Betreuer/in ergeben. Die Versicherung ist nicht ausreichend, wenn diese Mindestversicherungssumme neben in Zusammenhang mit der Führung von Betreuungen verursachte Schäden auch noch Gefahren aus rechtsanwaltlicher Tätigkeit abdecken muss. 

     

    Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt in der Regel, wenn:

          • die Person hinsichtlich der Tätigkeit als beruflicher Betreuer einem Berufsverbot nach § 70 StGB oder einem vorläufigen Berufsverbot nach § 132a StPO unterliegt
          • die Person in den letzten drei Jahren vor Stellung des Registrierungsantrags wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlich begangenen, für die Führung einer Betreuung relevanten Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist
          • in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung eine Registrierung nach § 27 BtOG widerrufen worden ist oder
          • die Vermögensverhältnisse der Person ungeordnet sind, was in der Regel der Fall ist, wenn über das Vermögen der Person das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder sie in das vom zentralen Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) ein-getragen ist.
    1. Zum Nachweis der berufsmäßigen Führung von Betreuungen (§ 32 Abs. 1 Satz 2 BtOG) ist dem Antrag ein Beschluss nach § 286 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 FamFG über eine aktuell geführte Betreuung beizufügen. Aus diesem Beschluss muss hervorgehen, dass die rechtliche Betreuung berufsmäßig geführt wird.
    2. Ein Nachweis, dass zum 01.01.2023 bereits seit mindestens drei Jahren berufsmäßig Betreuungen geführt wurden und eine Erklärung, dass die Absicht besteht, weiterhin Betreuungen berufsmäßig zu führen (§ 32 Abs. 1 Satz 1 BtOG).
    3. Die Benennung aller gerichtlichen Aktenzeichen der Betreuungsverfahren zu den aktuell geführten Betreuungen, unabhängig vom jeweiligen Betreuungsgericht (§ 32 Abs. 1 Satz 4 2. Hs. BtOG)
    4. Hinweise zur Sachkunde und zum Sachkundenachweis

    Bei Personen, die zum 01.01.2023 bereits seit mindestens drei Jahren berufsmäßig Betreuungen führen, ist gemäß § 32 Abs. 2 BtOG davon auszugehen, dass sie über die erforderliche Sachkunde nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 BtOG verfügen. Daher ist ein gesonderter Nachweis der Sachkunde nicht erforderlich.

     

    Hinweise zum Registrierungsantrag und zum Verfahren

    • Der Antrag auf Registrierung ist innerhalb von sechs Monaten nach dem 01.01.2023, das heißt bis spätestens 30.06.2023 zu stellen (§ 32 Abs. 1 S. 5 BtOG).
    • Unabhängig von einem Antrag, gelten Bestandsbetreuer:inen bis zur Entscheidung über ihren Antrag zunächst ab 01.01.2023 als vorläufig registriert, ohne dass es hierzu einer gesonderten Entscheidung der Stammbehörde bedarf (§ 32 Abs.1 S.6 BtOG). Wird bis zum 30.06.2023 kein Antrag auf Registrierung gestellt, endet die vorläufige Registrierung jedoch automatisch mit Ablauf des 30.06.2023, ohne dass es hierzu einer gesonderten Entscheidung der Stammbehörde bedarf (§ 32 Abs. 1 S.6 BtOG). Die Stammbehörde ist nach § 32 Abs 1 S. 7 BtOG i.V.m. § 27 Abs 4 S. 2 BtOG verpflichtet, das Erlöschen der Registrierung allen Betreuungsgerichten, bei denen der berufliche Betreuer Betreuungen führt, sowie den jeweils für den Gerichtsbezirk zuständigen Betreuungsbehörden mitzuteilen. Der berufliche Betreuer ist aus allen beruflichen Betreuungen zu entlassen und hat mir dem Erlöschen der Registrierung keinen Vergütungsanspruch mehr.
    • Soweit in der Frist bis zum 30.06.2023 ein Registrierungsantrag gestellt wird, gelten beruflich tätige Betreuer:inen bis zur Entscheidung über den Antrag ebenfalls als vorläufig registriert.

    Über den Antrag wird nach Eingang der vollständigen Unterlagen regelhaft innerhalb einer Frist von 3 Monaten durch Verwaltungsakt entschieden (§ 24 Abs.3 S. 1 BtOG). Die Registrierung gilt bundesweit (§ 24 Abs 3 Satz 7 BtOG).

  • Der Antrag kann formlos gestellt werden.

    Hier finden Sie die Erklärung zur Organisationsstruktur
    (für alle Betreuer erforderlich).

    Hier finden Sie die Erklärung zum Antrag auf Registrierung für Neubetreuer/-innen.