Mit einer Befahrungsgenehmigung dürfen Bestattungsunternehmen, Geistliche, Trauredner und Mitarbeiter von Glaubensgemeinschaften die Zufahrten und Wege der städtischen Friedhöfe im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Bestatter‑ bzw. Seelsorge‑Tätigkeit befahren (z. B. Einstellung von Särgen in das städtische Leichenhaus / Kühlung, Einstellung von Urnen in das städtische Leichenhaus, Mitwirkung bei der Durchführung einer Bestattung).