Information für Privatpersonen

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Grundsätzlich ist das Befahren der städtischen Friedhöfe mit privaten Kraftfahrzeugen (PKW o. ä.) verboten. Ausnahmen können in begründeten Einzelfällen erteilt werden (z. B. privat veranlasste Grabauflösung oder Aussteigenlassen einer mobilitätseingeschränkten Person bei einer Trauerfeier). Bitte stellen Sie den Antrag möglichst frühzeitig - mindestens sieben Tage vor dem geplanten Termin. In dringenden Fällen rufen Sie bitte vorab an.

  • Bitte reichen Sie den Antrag ausschließlich über das Onlineformular ein.

    Im Onlineformular müssen Sie alle erforderlichen Angaben machen (Antragsteller/-in, gewünschter Friedhof, Fahrzeugdaten, Anlass/Begründung, gewünschter Zeitraum). Je nach Antraggrund ist zusätzlich ein Upload der folgenden Unterlagen erforderlich:

    • Bei Grabauflösung/Grabauflassung: Upload der Graburkunde oder eines anderen Nachweises der Berechtigung (z. B. Vollmacht).
    • Bei Mobilitätseinschränkung: Upload des Schwerbehindertenausweises (SBH-Ausweis) mit dem Merkzeichen aG.

    Wichtig: Es wird ein 7-Tage-Zeitslot zur Verfügung gestellt. Innerhalb dieses Zeitraums darf der Friedhof einmal im Rahmen der Genehmigung befahren werden. Wenn eine weitere Einfahrt erforderlich ist, geben Sie dies bitte im Antrag an und begründen Sie den zusätzlichen Bedarf.

    • Bei Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen aG: keine Gebühr.
    • Befahrung im Rahmen einer Grabauflassung: 15 EUR Gebühr.
    • Fahrzeuge über 7,5 t werden nur in begründeten Ausnahmefällen und in der Regel tageweise genehmigt; bitte besonders begründen.
    • Antrag möglichst mindestens sieben Tage vor dem Termin stellen; in dringenden Fällen: telefonische Voranfrage.
    • Bei Genehmigung: Nutzung ausschließlich der ausgewiesenen Wege (siehe Pläne), Höchstgeschwindigkeit 10 km/h.
    • Eine Schrankenanlage ist nur auf dem städtischen Friedhof am Kapuzinerkloster vorhanden. Die Öffnung erfolgt mittels Kennzeichenerkennung.
    • Entsorgung: Sämtlicher angefallener Abfall (inkl. abgeräumtem Grabschmuck, Blumen, Gestecken) ist ordnungsgemäß zu entsorgen. Dabei ist auf eine Trennung zwischen Grüngut und Restmüll zu achten. Bitte beachten Sie die Beklebungen auf den Tonnen. Abstellen/Entsorgen auf dem Friedhof ist nicht zulässig.
    • Entstandene Schäden sind umgehend der Friedhofsverwaltung zu melden; die Haftung für verursachte Schäden trägt der Antragsteller/die Antragstellerin.
    • Mit dem Absenden des Formulars willigen Sie in die Erhebung und Verarbeitung der für die Antragsbearbeitung und ggf. zur Zugangskontrolle erforderlichen personenbezogenen Daten ein (z. B. Kfz-Kennzeichen). Die Datenverarbeitung erfolgt im Einklang mit der DSGVO.
    • Sie erhalten nach Prüfung eine Rückmeldung. Bei Genehmigung wird Ihnen ein Berechtigungsschein zugesandt, der gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen ist.
    • Bei privaten Ausnahmegenehmigungen können ggf. Gebühren anfallen; die Höhe wird im Einzelfall mitgeteilt.