Hebesätze
| Grundsteuer A | bis 2024: 330 v.H. | ab 2025: 550 v.H. |
| Grundsteuer B | bis 2024: 520 v.H. | ab 2025: 600 v.H. |
Fragen und Antworten zur Grundsteuerreform
Die Bewertungsgrundlagen zur Grundsteuer sind mit Wirkung zum 1. Januar 2025 gesetzlich neu geregelt worden. Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. April 2018 die bisherige Einheitsbewertung für verfassungswidrig erklärt. Daraufhin hat der Bundesgesetzgeber im November 2019 ein Bundesgesetz zur Reform der Grundsteuer beschlossen, das eine Öffnungsklausel für die Bundesländer für landesgesetzliche Grundsteuerregelungen enthält. Hiervon hat der Freistaat Bayern vor etwas mehr als drei Jahren Gebrauch gemacht und das Bayerische Grundsteuergesetz erlassen. Seit dem 1. Juli 2022 wurden die Steuerpflichtigen von der Bayerischen Finanzverwaltung aufgefordert, bis zum 30. April 2023 Grundsteuererklärungen abzugeben. Aufgrund derer führen die Finanzämter Hauptveranlagungen der Grundsteuermessbeträge zum 1. Januar 2025 durch und erlassen entsprechende Messbescheide. Die neuen Grundsteuermessbeträge werden den Kommunen für die Erhebung der Grundsteuer zur Verfügung gestellt.
Die Grundsteuerreform soll zum 1. Januar 2025 entsprechend des Bund-Länder-Appells an die Kommunen aufkommensneutral umgesetzt werden. Das heißt, dass die Steuereinnahmen der einzelnen Kommune aus der Grundsteuer A und B ab 2025 gleich hoch sein sollen wie vor der Reform. Daran hat sich auch der Stadtrat der Stadt Rosenheim bei der Neufestlegung der Hebesätze orientiert.
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