Fragen und Antworten zur Grundsteuerreform
Die Bewertungsgrundlagen zur Grundsteuer sind mit Wirkung zum 1. Januar 2025 gesetzlich neu geregelt worden. Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. April 2018 die bisherige Einheitsbewertung für verfassungswidrig erklärt. Daraufhin hat der Bundesgesetzgeber im November 2019 ein Bundesgesetz zur Reform der Grundsteuer beschlossen, das eine Öffnungsklausel für die Bundesländer für landesgesetzliche Grundsteuerregelungen enthält. Hiervon hat der Freistaat Bayern vor etwas mehr als drei Jahren Gebrauch gemacht und das Bayerische Grundsteuergesetz erlassen. Seit dem 1. Juli 2022 wurden die Steuerpflichtigen von der Bayerischen Finanzverwaltung aufgefordert, bis zum 30. April 2023 Grundsteuererklärungen abzugeben. Aufgrund derer führen die Finanzämter Hauptveranlagungen der Grundsteuermessbeträge zum 1. Januar 2025 durch und erlassen entsprechende Messbescheide. Die neuen Grundsteuermessbeträge werden den Kommunen für die Erhebung der Grundsteuer zur Verfügung gestellt.
Die Grundsteuerreform soll zum 1. Januar 2025 entsprechend des Bund-Länder-Appells an die Kommunen aufkommensneutral umgesetzt werden. Das heißt, dass die Steuereinnahmen der einzelnen Kommune aus der Grundsteuer A und B ab 2025 gleich hoch sein sollen wie vor der Reform. Daran hat sich auch der Stadtrat der Stadt Rosenheim bei der Neufestlegung der Hebesätze orientiert.
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Sie erhalten ab 10. Januar 2025 einen Grundsteuerbescheid nach neuem Recht.
Sollten Sie in 2024 umgezogen sein, ohne dies zwischenzeitlich dem Sachgebiet Steuern mitgeteilt zu haben, bitten wir um zeitnahe Nachholung (per Mail oder Postweg) um Verzögerungen in der Bekanntgabe zu vermeiden.
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Die Ermittlung des zu zahlenden Grundsteuerbetrages gliedert sich, wie bisher, auch im neuen Bewertungsverfahren in folgende Stufen:
1. Stufe: Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und Grundsteuermessbeträge durch die zuständigen Finanzämter
Für Rückfragen und Rechtsmittel sind die Finanzämter zuständig. Die Gemeinden haben auf diese Feststellungen keinen Einfluss.
Der Freistaat Bayern hat sich bei der Berechnung des Grundvermögens wie Wohngebäuden, Eigentumswohnungen und Gewerbeimmobilien für ein Flächenmodell entschieden. Entscheidend hierfür sind die Grundstücks- und Gebäudeflächen. Diese werden mit „Äquivalenzzahlen“, die gesetzlich vorgegeben sind, multipliziert, und betragen für Grundstücksflächen (0,04 € je m²) und Gebäudeflächen (0,50 € je m²). Nach Multiplikation mit der Steuermesszahl, die für Grund und Boden 100%, die Wohnflächen 70% und die Nutzflächen 100% betragen, erhält man den Grundsteuermessbetrag. Die Berechnung und Festsetzung des Grundsteuermessbetrages ist Aufgabe der Finanzämter.
2. Stufe: Festsetzung des Grundsteuerbetrages durch Multiplikation der Grundsteuermessbeträge mit dem von den Städten und Gemeinden festzusetzenden Hebesatz auf kommunaler Ebene
Aufgabe der Städte und Gemeinden ist es, die zu zahlende Grundsteuer festzusetzen, die sich durch Multiplikation des Grundsteuermessbetrages mit dem gemeindlichen Hebesatz ergibt.
Der Grundsteuermessbescheid der Finanzämter ist für die Kommunen bindend.
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Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft): 550 v.H.
Grundsteuer B (sonstiges Grundvermögen): 600 v.H.
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Das neue Bayerische Grundsteuermodell ist ein reines Flächenmodell. Die Höhe des Grundsteuermessbetrages richtet sich beim bebauten Grundbesitz nach der Größe der Grundstücks- und der Wohn- beziehungsweise Nutzfläche. Das neue Bewertungssystem stellt auf andere Bewertungsgrundlagen ab, als das als nicht verfassungskonform eingestufte System. Deshalb kann es auch bei Aufkommensneutralität zu Belastungsverschiebungen bei den einzelnen Steuerpflichtigen kommen. Dies ist auf Grund des Systemwechsels nicht zu vermeiden.
Der Begriff Aufkommensneutralität wird oft missverstanden. Er bedeutet, dass die Kommune nach Umsetzung der Grundsteuerreform (das heißt im Jahr 2025) ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil halten kann – also im Jahr 2025 in Summe den gleichen Betrag an Grundsteuer einnimmt, wie in den Jahren vor der Reform. Die Reform als solche ist kein Grund dafür, dass sich das Aufkommen ändert.
Die Hebesätze der Grundsteuer für die Stadt Rosenheim wurden aufkommensneutral ausgestattet. Aufkommensneutralität bedeutet nicht, dass die individuelle Grundsteuer eines jeden Steuerpflichtigen gleichbleibt; es wurde bewusst keine Belastungsneutralität angestrebt, da die Grundsteuer eine wichtige Einnahmequelle für die Stadt Rosenheim darstellt. Sie hilft mit, die vielfältigen Leistungen der Stadt (zum Beispiel den Neubau von Schulen und Kitas sowie sonstiger Infrastruktur) zu finanzieren. Die Hebesätze wurden so berechnet, dass das Gesamtaufkommen der Grundsteuer gleichbleibt.
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Am 10. April 2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht die bisherige Berechnungsgrundlage der Grundsteuer, basierend auf sogenannten Einheitswerten, für verfassungswidrig. Dadurch wurde eine bundesweite Reform notwendig. Dieser Grundsteuerbescheid beinhaltet erstmalig die Bewertung Ihrer Immobilie nach der neuen, in Bayern gesetzlich vorgeschriebenen Bewertungsmethode mit dem Stichtag 01.01.2022.
Die Bewertung erfolgte ausschließlich durch das Finanzamt, das der Stadt Rosenheim anschließend den Grundsteuermessbetrag übermittelt hat. Die Stadt Rosenheim hat auf die Höhe dieses Messbetrags keinen Einfluss!
Bei Nachfragen oder Unstimmigkeiten hierzu wenden Sie sich bitte ausschließlich an das zuständige Finanzamt unter Angabe Ihres Aktenzeichens.
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Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer und wird gemäß § 9 des Grundsteuergesetzes für das gesamte Kalenderjahr auf Basis der Eigentumsverhältnisse zu Beginn des Jahres festgesetzt. Auch wenn Sie das Objekt innerhalb des Jahres verkauft haben, bleiben Sie für das laufende Jahr Steuerschuldner. Der neue Eigentümer wird ab dem 01.01. des Folgejahres berücksichtigt.
Rückerstattung:
Nach Abschluss des steuerlichen Eigentümerwechsels erhalten Sie die ggf. zuviel entrichtete Grundsteuer zurückerstattet. -
Zahlungen werden erst fällig, wenn Sie einen neuen Bescheid ab 2025 vorliegen haben.
Solange Sie keinen Bescheid mit Gültigkeit ab 01.01.2025 vorliegen haben, bitten wir Sie von Zahlungen der Grundsteuer abzusehen.
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- SEPA-Lastschriftmandat (Bankeinzug):
Auf Ihrem neuen Bescheid ist unter „Ihre Bankverbindung“ vermerkt, ob ein SEPA-Lastschriftmandat vorliegt. Wenn die angegebene Bankverbindung korrekt ist, brauchen Sie nichts zu veranlassen. Ihr bereits erteiltes SEPA-Mandat gilt auch für die neuen Beträge weiter.
Bei Erteilung eines SEPA-Mandates bzw. Änderungen der Bankverbindung verwenden Sie bitte dieses Formular.
- ODER Überweisung:
Bitte überweisen Sie die offenen Beträge zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen unter Angabe des Kassenzeichens auf das im Bescheid angegebene Konto. Alle Angaben finden Sie auf Ihrem neuen Bescheid.
Falls Sie die Fälligkeiten per Dauerauftrag zahlen, denken Sie bitte daran, den Dauerauftrag bei Ihrer Bank rechtzeitig an die neuen Beträge anzupassen.
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Nein, die bisher gültigen Bescheide gelten nur noch bis zum 31.12.2024.
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Bitte melden Sie sich beim Finanzamt. Haben Sie bitte Verständnis, dass es aufgrund der vielen Anfragen zu Wartezeiten kommen kann.
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Bitte teilen Sie etwaige Änderungen direkt dem Finanzamt mit.
Bitte beachten Sie, dass die offenen Beträge in diesem Fall trotzdem zur Zahlung fällig sind. Etwaige zu viel bezahlte Forderungen werden nach Berichtigung durch das Finanzamt wieder ausbezahlt.
Es gibt zwei Möglichkeiten, beim Finanzamt eine Änderung zu beantragen:
- Sie stellen einen Antrag auf Fortschreibung zur Beseitigung eines Fehlers mit entsprechender Begründung des Antrags.
- Sie geben nochmals eine Grundsteuererklärung per ELSTER oder in Papierform ab, mit den vollständigen, richtigen Daten.
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Bitte melden Sie sich per E-Mail unter Angabe des Kassenzeichens (siehe Kontaktdaten des Bescheides der Stadt Rosenheim oder unter steuern@rosenheim.de).
Bitte beachten Sie, dass die offenen Beträge in diesem Fall trotzdem zur Zahlung fällig sind. Etwaige zu viel bezahlte Forderungen werden nach Berichtigung durch das Finanzamt wieder ausbezahlt, nachdem ein neuer Aufhebungs-Bescheid erlassen wurde.
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Sie müssen nichts weiter veranlassen. Sie bekommen nach erfolgter Prüfung und Bearbeitung entsprechende Rückmeldung.
Bitte beachten Sie, dass die offenen Beträge in diesem Fall trotzdem zur Zahlung fällig sind. Etwaige zu viel bezahlte Forderungen werden nach Berichtigung durch das Finanzamt nach Erlass eines neuen Grundsteuerbescheides durch die Stadt Rosenheim wieder ausbezahlt.
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In diesem Fall empfehlen wir Ihnen, Ihren Messbescheid noch einmal genau zu prüfen.
Stimmen die Quadratmeterangaben bei Wohnfläche und Grundstücksgröße, wurden alle Berechnungsparameter richtig angewandt?Bei Änderungen wenden Sie sich bitte direkt an das Finanzamt.
Die Stadt Rosenheim hat keinen Zugriff auf Ihre zur Bewertung notwendigen Daten und kann daher weder Auskünfte geben noch darf sie beratend tätig werden.
Fehler im Messbescheid können nicht durch Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid bei der Stadt Rosenheim korrigiert werden. Für die Bewertung ist das Finanzamt zuständig.Bitte beachten Sie, dass die offenen Beträge in diesem Fall trotzdem zur Zahlung fällig sind. Etwaige zu viel bezahlte Forderungen werden nach Berichtigung durch das Finanzamt nach Erlass eines neuen Grundsteuerbescheides durch die Stadt Rosenheim wieder ausbezahlt.
Es gibt zwei Möglichkeiten, beim Finanzamt eine Änderung zu beantragen:
- Sie stellen einen Antrag auf Fortschreibung zur Beseitigung eines Fehlers mit entsprechender Begründung des Antrags.
- Sie geben nochmals eine Grundsteuererklärung per ELSTER oder in Papierform ab, mit den vollständigen, richtigen Daten.
Kontaktdaten des Finanzamtes Rosenheim:
E-Mail: poststelle.fa-ro(at)finanzamt.bayern.de
Postweg: Wittelsbacherstr. 25, 83022 Rosenheim
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Die Stadt Rosenheim verarbeitet die Angaben zum Objekt (beispielsweise Flurnummer, Lage des Objekts, der Eigentumswohnung) nach den Angaben im Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes.
Das Finanzamt wiederum verarbeitet die Daten vom Eigentümer, die in der Grundsteuererklärung angegeben worden sind. Für Änderungen oder Berichtigungen wenden Sie sich bitte an das Finanzamt.
Kontaktdaten des Finanzamtes Rosenheim unter Angabe des Aktenzeichens:
E-Mail: poststelle.fa-ro(at)finanzamt.bayern.de
Postweg: Wittelsbacherstr. 25, 83022 Rosenheim
Oder per ELSTER
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Falls sich Änderungen zu Ihrem Namen oder Ihrer Adresse ergeben haben, können Sie uns diese per E-Mail (steuern@rosenheim.de) oder per Post unter Angabe des Kassenzeichens mitteilen. Persönliche Vorsprachen im Sachgebiet Steuern des Kämmereiamtes der Stadt Rosenheim sind nur nach Terminvereinbarung möglich. Aufgrund des erhöhten Arbeitsaufkommens bitten wir von persönlichen Vorsprachen abzusehen. Bei dennoch notwendigen Terminvereinbarungen kann es zu Verzögerungen kommen.
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Die im November 2024 beschlossenen Hebesätze für die Grundsteuer A und B müssen nicht zwingend für die nächsten Jahre gleichbleiben; gegebenenfalls muss hier kurz- oder mittelfristig nachgesteuert werden. Gründe hierfür liegen unter anderem darin, dass noch nicht alle Messbetragsdaten vorliegen oder fehlerhafte Grundsteuermessbeträge durch das Finanzamt noch korrigiert werden.