Der erläuterte Allgemeine Artenschutz ist nicht zu verwechseln mit dem schon seit Jahren geltenden besonderen Artenschutz in § 44 Bundesnaturschutzgesetz.
Dieser verbietet die Zerstörung aktueller oder regelmäßig genutzter Fortpflanzungs- und Ruhestätten, z.B. das Nest des Zaunkönigs in der Hecke, die Spechthöhle im Baumstamm, die von Fledermäusen regelmäßig benutzte Baumhöhle, die von nistenden Spatzen genutzten Mauernischen oder regelmäßig aufgesuchte Mauerseglerquartiere unter der Dachhaut.
Alle europäischen Vogelarten sind nach der europäischen Vogelschutzrichtlinie und dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besonders oder sogar streng geschützt. Es dürfen daher Maßnahmen an Gehölzen (Bäume, Sträucher, älterer Efeu, etc.) nur dann vorgenommen werden, wenn keine Vögel oder von ihnen belegte Fortpflanzungs- und Ruhestätten dadurch beeinträchtigt werden können (§ 44 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 BNatSchG).
Dies gilt vor allem in der jährlichen Hauptbrutsaison von Mitte März bis Mitte Juli, kann aber auch außerhalb dieses Zeitraumes einmal von Bedeutung sein. So können sich etwa auch die - wie die Vögel besonders geschützten - Fledermäuse regelmäßig, auch in den Herbst- und Wintermonaten, in Bäumen mit Höhlungen aufhalten. Vergewissern Sie sich bitte eigenverantwortlich unmittelbar vor Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen, ob belegte Fortpflanzungs- und Ruhestätten berührt sind.
Vermeiden Sie bitte grundsätzlich Störungen in der Brutsaison gerade auch im Zusammenhang mit dem Abbruch, Neubau oder Sanierung von Gebäuden.
Wenn die Durchführung einer beeinträchtigenden Maßnahme dennoch unvermeidbar ist, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) durch die dafür zuständige Höhere Naturschutzbehörde, der Regierung von Oberbayern (Maximilianstr. 39, 80534 München, Tel. 2176-0).
Damit vermeiden Sie es auch sich bei Durchführen der Maßnahme strafbar zu machen oder gegen Vorschriften des Ordnungswidrigkeitenrechts zu verstoßen (§ 69, § 71 BNatSchG).