Grundsätzlich keine Pflicht zur Abmeldung einer Wohnung
Eine Abmeldung der bisherigen Wohnung im Inland ist nicht erforderlich, wenn Sie aus Ihrer Wohnung ausziehen und eine neue, bisher nicht gemeldete Wohnung im Inland beziehen. Durch Datenaustausch der Meldebehörden unterrichtet die Zuzugsbehörde die Wegzugsbehörde vom Wohnungswechsel.
Eine Abmeldepflicht besteht lediglich in folgenden Fällen:
- wenn eine Person aus der bisherigen Wohnung auszieht und in keine andere Wohnung im Inland einzieht (sich also in die Nichtsesshaftigkeit begibt)
- wenn eine Person aus der bisherigen Nebenwohnung auszieht und zum Hauptwohnsitz zurückkehrt (Aufgabe des Nebenwohnsitzes)
- wenn eine Person aus der bisherigen Wohnung im Inland auszieht und in eine Wohnung im Ausland einzieht
Bitte beachten Sie:
Eine Wohnsitzabmeldung ist maximal eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss jedoch innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.