Abmeldung einer Wohnung

Grundsätzlich keine Pflicht zur Abmeldung einer Wohnung

Eine Abmeldung der bisherigen Wohnung im Inland ist nicht erforderlich, wenn Sie aus Ihrer Wohnung ausziehen und eine neue, bisher nicht gemeldete Wohnung im Inland beziehen. Durch Datenaustausch der Meldebehörden unterrichtet die Zuzugsbehörde die Wegzugsbehörde vom Wohnungswechsel.

 

Eine Abmeldepflicht besteht lediglich in folgenden Fällen:

  • wenn eine Person aus der bisherigen Wohnung auszieht und in keine andere Wohnung im Inland einzieht (sich also in die Nichtsesshaftigkeit begibt)
  • wenn eine Person aus der bisherigen Nebenwohnung auszieht und zum Hauptwohnsitz zurückkehrt (Aufgabe des Nebenwohnsitzes)
  • wenn eine Person aus der bisherigen Wohnung im Inland auszieht und in eine Wohnung im Ausland einzieht

Bitte beachten Sie: 

Eine Wohnsitzabmeldung ist maximal eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss jedoch innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.

Abmeldung der Nebenwohnung / des Zweitwohnsitzes

  • Zieht die meldepflichtige Person aus einer ihrer Nebenwohnungen im Inland aus und bezieht keine neue Wohnung (Rückkehr zur bestehenden Hauptwohnung im Inland), so kann die Abmeldung der Nebenwohnung entweder bei der Meldebehörde des bisherigen Nebenwohnsitzes oder bei der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes erfolgen.

    Antragstellung:

    • persönlich
    • schriftlich mit Meldeschein (Abmeldeformular)

    Erforderliche Unterlagen:

    • Personalausweis oder Reisepass, ggf. Passersatzpaier
    • Bei schriftlicher Abmeldung mit Meldeschein zusätzlich eine Fotokopie des Ausweis- oder Passdokumentes