Einfache Melderegisterauskunft
Eine einfache Melderegisterauskunft ist nur möglich, wenn
- die gesuchte Person eindeutig und zweifelsfrei im Melderegister identifiziert werden kann. Um dies zu gewährleisten, müssen bei Beantragung mindestens drei Suchmerkmale angegeben sein (Familienname, Vorname, Geburtsdatum und/oder letzte bekannte Wohnadresse in Rosenheim).
- der Verwendungszweck der angefragten Daten angegeben ist.
- eine Erklärung abgegeben wird, dass die Auskunft nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet wird. Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese genau anzugeben. Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft gewerblich zu verwenden, ohne dass dieser Zweck bei der Anfrage angegeben wurde.
Schriftliche Auskunftsersuchen, die keine diesbezüglichen Erklärungen enthalten, müssen unbearbeitet zurückgesandt werden.
Eine einfache Melderegisterauskunft beinhaltet folgende Daten: Familienname, Vornamen, Doktorgrad, derzeitige Anschriften sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
Erweiterte Melderegisterauskunft
Bei einem berechtigten oder rechtlichen Interesse können zusätzlich zu den Angaben der einfachen Melderegisterauskunft noch weitere nachstehende Daten gemäß § 45 Abs. 1 BMG erteilt werden über:
Tag und Ort der Geburt sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, frühere Namen, Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht), derzeitige Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften, Einzugsdatum und Auszugsdatum, Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters, Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners, Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
Über weitere als die vorgenannten abschließend aufgeführten Daten dürfen rechtlich keine Auskünfte erteilt werden.
Bitte unbedingt beachten:
Bei Antrag auf Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft muss das berechtigte oder rechtliche Interesse in Bezug auf die jeweils benötigten Daten glaubhaft dargelegt und mittels entsprechender Unterlagen (z.B. Mahnbescheid, Schuldtitel etc.) nachgewiesen werden.
Eine "pauschale" Auskunft über sämtliche erweiterte Daten ist somit nicht zulässig.