Übermittlungssperre

Das Bundesmeldegesetz räumt Ihnen die Möglichkeit ein, gegenüber der Meldebehörde der Stadt Rosenheim der Weitergabe Ihrer persönlichen Daten aus dem Melderegister an bestimmte Stellen bzw. in bestimmten Fällen ohne Angabe besonderer Gründe oder Nachweise zu widersprechen. Hierzu kann im Melderegister ein Sperrvermerk im Datensatz zu Ihrer Person für folgende Übermittlungssperren eingetragen werden:

  • Parteien und Wählergruppen sowie andere Träger von Wahlvorschlägen
    Gruppenauskünfte im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher oder komunaler Ebene.
     
  •  Für den Fall eines Altersjubiläums (z. B. 75. Geburtstag) darf eine Mitteilung über dieses Jubiläum nicht weitergegeben werden.
     
  • Für den Fall eines Ehejubiläums (z. B. goldene Hochzeit) darf eine Mitteilung über dieses Jubiläum nicht weitergegeben werden.
    Bei Ehejubiläen ist die Unterschrift beider Ehegatten erforderlich! 
     
  • Übermittlung von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige (Ehegatten, eingetragener Lebenspartner,
    minderjährige Kinder oder die Eltern von minderjährigen Kindern), soweit diese nicht meiner Religionsgesellschaft angehören.
     
  • Adressbuchverlage
    Auskünfte zu Einwohnern, die das 18.Lebensjahr vollendet haben.
     
  • Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
    Datenübermittlung zum 31.März jeden Jahres bezüglich Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im darauf folgenden Jahr volljährig werden für Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial über den freiwilligen Wehrdienst.

Antragstellung:

Bitte beachten Sie:

Der Widerspruch ist unbefristet und gilt bis auf Widerruf.

Die Beantragung einer Übermittlungssperre ist gebührenfrei.

Soll die Übermittlungssperre für weitere Personen gelten (z. B. Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, minderjährige Kinder) so ist für jede Person ein eigener Antrag zu stellen.

Bei minderjährigen Kindern ist der Antrag von den Erziehungsberechtigten zu stellen.

Die Erklärung des Widerspruchs wirkt nur gegenüber der Meldebehörde der Stadt Rosenheim. Soweit Sie in einer weiteren Wohnung im Inland gemeldet sind und auch dort eine Übermittlungs-sperre wünschen, müssen Sie bei der dortigen Meldebehörde ebenfalls der Weitergabe Ihrer Daten widersprechen.

  • Durch die Online-Beantragung über das Rathaus-Service-Portal wird Ihr Antrag auf Übermittlungssperre zum Zeitpunkt der Antragstellung elektronisch an das Einwohneramt übermittelt. Sie erhalten dann zeitnah eine schriftliche Bestätigung der Meldebehörde über die Eintragung der Übermittlungssperre(n) in das Melderegister.

     Online-Antrag 

  • Nach melderechtlichen Bestimmungen darf die Meldebehörde Dritten grundsätzlich einfache Auskünfte aus dem Melderegister und bei Glaubhaftmachung eines berechtigten oder rechtlichen Interesses bei entsprechender Nachweiserbringung auch erweiterte Melderegisterauskünfte erteilen.
    Einfache und erweiterte Melderegisterauskünfte können auf schriftlichen Antrag des Einwohners für den "nichtöffentlichen Bereich " eingeschränkt werden, wenn der/die Betroffene der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft macht, die die Annahme rechtfertigen, dass ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann. Die Auskunftssperre erstreckt sich automatisch auch für weitere, im selben Haushalt gemeldete Familienangehörige.
    Ein Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre kann schriftlich unter Angabe der Gründe sowie der Vorlage von geeigneten Nachweisen persönlich im Bürgeramt Rosenheim gestellt werden. Sie wird im Datensatz aller im Haushalt gemeldeten Personen sofort eingetragen und gilt befristet für zwei Jahre. Auf Antrag hin kann diese ggf. verlängert werden.
    Allerdings unterliegt der Eintrag einer Auskunftssperre einem strengen Maßstab. Die Auskunftssperre dient also nicht dazu, sich berechtigten Forderungen aus Rechtsgeschäften zu entziehen oder diese abzuwenden. Ebenso erhalten Behörden und öffentliche Stellen unter Hinweis auf ihre eingetragene Auskunftssperre weiterhin angefragte Daten zu ihrer Person mitgeteilt.
    Die Auskunftssperre wirkt nicht nur gegenüber der Meldebehörde der Stadt Rosenheim, auch die zuständigen Meldebehörden Ihrer aktuell gemeldeten weiteren Wohnungen sowie die zuständige Meldebehörde Ihres letzten Wohnsitzes werden über Ihre eingetragene Auskunftssperre informiert.