Urkundenwesen

  • Beim Standesamt vorzulegende Unterlagen – insbesondere Urkunden – müssen stets im Original vorgelegt werden.

    Fremdsprachige Urkunden werden in international ausgestellter Form oder als nationale Urkunde mit Übersetzung benötigt. Übersetzungen dürfen ausschließlich von in Deutschland öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzern/-innen angefertigt werden.

    Eine Übersicht über Übersetzer/-innen und Dolmetscher/-innen kann in der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank der Landesjustizverwaltung eingesehen werden.

    Weitere Informationen hierzu sind auf der Homepage des Auswärtigen Amts einsehbar.

    Aus bestimmten Ländern bedürfen Personenstandsurkunden zur Verwendung in Deutschland einer Überbeglaubigung (Apostille/Legalisation) oder entsprechenden Überprüfung. Das Standesamt erteilt hierzu auf Nachfrage die einschlägigen Informationen.

     

    Apostille/Legalisation

    In Deutschland können Urkunden für Personenstandsfälle im Inland in nationaler sowie internationaler Form ausgestellt werden. Soweit Staaten internationale Urkunden nicht anerkennen, muss die Echtheit und der Beweiswert der Urkunde durch die Anbringung einer Apostille bestätigt werden.
    Für die Anbringung der Apostille auf Personenstandsurkunden des Standesamts Rosenheim ist die Regierung von Oberbayern zuständig.

    Regierung von Oberbayern
    SG 11 – Beglaubigungsstelle
    80534 München

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann für die Verwendung von Urkunden in einzelnen Staaten auch eine Legalisation der Urkunden notwendig sein. Informationen dazu können auf der Homepage der Regierung von Oberbayern eingesehen werden.

    Es wird empfohlen, sich rechtzeitig bei den zuständigen Behörden im Verwendungsland oder den konsularischen Vertretungen im Bundesgebiet zu erkundigen, ob und ggf. welche Art der Überbeglaubigung notwendig ist und welche Unterlagen hierfür vorzulegen sind.

  • Für Personenstandsfälle, welche sich im Stadtgebiet Rosenheim oder den ehemaligen Gemeinden Aising, Happing, Pang und Westerndorf St. Peter ereignet haben, sind beim Standesamt Rosenheim Personenstandsurkunden erhältlich. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um

    • Geburtsurkunden
    • Heiratsurkunden
    • Sterbeurkunden
    • Lebenspartnerschaftsurkunden
    • beglaubigte Abschriften aus den Personenstandsbüchern/-registern (Geburts-, Heirats-, Lebenspartnerschafts-, Sterbebuch/-register)
    • internationale (mehrsprachige) Personenstandsurkunden
    • Auskünfte aus Personenstandsbüchern (z. B. über die Geburtszeit)

    Antragsberechtigung:

    Grundsätzlich kann die Ausstellung von Personenstandsurkunden nur von Personen beantragt werden, auf welche sich der jeweilige Eintrag im Buch/Register bezieht. Außerdem deren Ehegatten, Vorfahren sowie Kinder und Abkömmlinge in gerader Linie.

    Andere Personen (auch Geschwister, Onkel, Tanten etc.) haben nur unter Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses oder Vorlage einer schriftlichen Vollmacht eines/-r Berechtigten ein Anrecht auf Erteilung einer Personenstandsurkunde. Ein rechtliches Interesse setzt voraus, dass für den/die Antragsteller/-in bereits ein Recht besteht, welches ohne die entsprechende Urkunde gefährdet wäre. Ein rechtliches Interesse besteht u. a. nicht, wenn Urkunden für berufliche oder private Forschungszwecke benötigt werden.

    Bezugsmöglichkeiten:

    Personenstandsurkunden können über

    • das BayernPortal des Freistaats Bayern,
    • im Rahmen einer persönlichen Vorsprache oder
    • schriftlich (entsprechendes Antragsformular)

    beantragt werden. Urkundenanforderungen per Telefon, Fax oder E-Mail sind nicht möglich.

    Aus gegebenem Anlass warnen wir ausdrücklich vor privaten Anbietern im Internet, welche ihre Dienste bei der Urkundenbeschaffung anbieten. In diesen Fällen übernimmt der/die private Anbieter/-in lediglich die Weiterleitung der Urkundenanforderung an das Standesamt und fordert hierfür meist überhöhte Gebühren, welche bei einer direkten Anforderung beim Standesamt von vorne herein nicht anfallen. Oftmals beinhalten solche Anforderungen Formfehler, welche dazu führen, dass die entsprechende Urkunde gar nicht ausgestellt werden kann.

    Ein deutsches Standesamt hingegen wird ausschließlich die im jeweiligen Bundesland festgesetzte Gebühr für eine Personenstandsurkunde (Bayern 12 EUR) sowie im Einzelfall nachweisbare Auslagen erheben.