Rosenheim führt ab 2027 Zweitwohnungssteuer ein
Ab dem 1. Januar 2027 erhebt die Stadt Rosenheim eine Zweitwohnungssteuer. Diese Steuer betrifft grundsätzlich alle, die eine Wohnung im Rosenheimer Stadtgebiet zusätzlich zu ihrer Hauptwohnung für sich selbst oder für Angehörige vorhalten – unabhängig davon, ob die Hauptwohnung in Rosenheim oder einer anderen Gemeinde liegt.
Die Steuer beträgt 20 Prozent der jährlichen Nettokaltmiete. Bei einer gemieteten Zweitwohnung ist die tatsächlich gezahlte Nettokaltmiete maßgeblich. Bei Wohnungseigentum wird die ortsübliche Miete für eine vergleichbare Wohnung zugrunde gelegt. Dafür wird der qualifizierte Rosenheimer Mietspiegel herangezogen.
Mit der Zweitwohnungssteuer beteiligt die Stadt diejenigen, die Rosenheim
regelmäßig als weiteren Wohnort nutzen oder jederzeit nutzen könnten, angemessen an den Kosten der städtischen Infrastruktur und der Angebote, die ihnen hier zur Verfügung stehen. Gleichzeitig kann die Steuer dazu beitragen, dass bislang nur als Zweitwohnung genutzte Wohnungen künftig dauerhaft als Hauptwohnung genutzt werden und damit mehr Wohnraum für den Rosenheimer Wohnungsmarkt zur Verfügung steht.
Ein Beispiel: Wer in München seine Hauptwohnung hat und in Rosenheim eine weitere eigene Wohnung besitzt, die er beispielsweise bei Besuchen in der Stadt nutzt, kann grundsätzlich zweitwohnungssteuerpflichtig sein. Auch eine Wohnung, die für Angehörige vorgehalten wird, kann unter die Steuer fallen.
Für bestimmte Fälle sind Befreiungen oder Ermäßigungen möglich. Auch hier kommt es auf die persönlichen und tatsächlichen Umstände an, zum Beispiel auf die Einkommensverhältnisse.
Ab Herbst 2026 schreibt die Stadt Rosenheim die in Rosenheim mit einem Zweitwohnsitz gemeldeten Personen an und fordert sie zur Abgabe einer Zweitwohnungssteuererklärung auf. Im Rahmen des weiteren Verfahrens prüft die Stadt, ob für die jeweilige Wohnung beziehungsweise bewohnbare Räumlichkeit eine Zweitwohnungssteuerpflicht besteht.
Ab 2027 werden dann auch Zweitwohnungsinhaber öffentlich zur Abgabe einer Zweitwohnungssteuererklärung aufgefordert. Die öffentlichen Aufforderungen erfolgen über die Presse, die Website der Stadt Rosenheim und das Amtsblatt der Stadt Rosenheim. Die Steuererklärung ist von den Zweitwohnungsinhabern selbstständig abzugeben.
Die Erklärung und Anträge auf Befreiung oder Ermäßigung werden digital sowie als analoges Formular zur Verfügung stehen.
Alle wichtigen Informationen zur neuen Steuer, die Satzung und ausführliche FAQs sind hier https://www.rosenheim.de/buergerservice/steuern-abgaben/zweitwohnungssteuer/ zu finden. Dort werden auch die Voraussetzungen für Befreiungen und Ermäßigungen sowie die konkrete Berechnung erläutert.
Darüberhinausgehende Fragen zur Zweitwohnungssteuer beantwortet das Amt für Beteiligungen, Steuern und Abgaben unter steuern@rosenheim.de oder telefonisch unter 08031/365-1245. Persönliche Vorsprachen sind nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.