Wer eine Gaststätte betreiben will, bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis. Soll der Betrieb der Gaststätte an einen Stellvertreter übertragen werden, so ist dies ebenfalls erlaubnispflichtig.
Ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes betreibt, wer Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht.
Neben Schank- und Speisewirtschaften, Cafés und Diskotheken fällt somit auch der Betrieb von Vereinslokalen, Imbissbuden und Imbissständen unter den Begriff "Gaststättengewerbe". Sollte der Ausschank alkoholischer Getränke beabsichtigt sein, so ist eine gaststättenrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese muss mindestens einen Monat vor Aufnahme des Betriebes beantragt werden.