Prostitution

Seit dem 01. Juli 2017 ist das neue Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) in Kraft.

Grundsätzlich gilt: Wer in Deutschland als Prostituierte arbeitet oder wer eine Prostitutionsstätte in Deutschland betreibt, muss dies anmelden und benötigt teilweise eine Erlaubnis. Unter die Gewerbeanzeigepflicht fallen nur die Prostitutionsstätten, nicht die einzelne Prostituierte.

Kurzüberblick

Das für das Prostituiertenschutzgesetz federführende Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat auf seiner Internetseite Informationen zum Prostituiertenschutzgesetz für die zuständigen Behörden vor Ort, aber auch für Beratungsstellen und die interessierte Öffentlichkeit bereitgestellt, auf die wir Sie aufmerksam machen möchten.
Weitere Informationen erhalten Sie auch hier.

  • Allgemeines
    Ab dem 01. Juli 2017 müssen sich Prostituierte dort anmelden, wo sie ihre Tätigkeit überwiegend ausüben. Dies gilt für Selbständige und Angestellte. Diejenigen, die bereits vor dem 1. Juli 2017 der Prostitution nachgegangen sind, müssen sich erst bis zum 31. Dezember 2017 anmelden.

    Die Anmeldung für Prostituierte, die überwiegend im Stadtgebiet Rosenheim ihre Tätigkeit ausüben, ist beim Ordnungsamt, Königstraße 15, 3. OG vorzunehmen. Ansprechpartner erreichen Sie unter Tel. +49 (0) 80 31 / 365-13 51 oder -13 11.

    Zwingende Voraussetzung für die Anmeldung ist die erfolgte Teilnahme an einer gesundheitlichen Beratung, welche beim Staatlichen Gesundheitsamt, Prinzregentenstraße 19, durchgeführt wird.

    Benötigte Unterlagen

    • Zwei biometrische Passfotos
    • Personalausweis oder Reisepass, beziehungsweise ein entsprechendes Ersatzdokument
    • Nachweis einer gesundheitlichen Beratung nach § 10 Abs.1 ProstSchG (Bei der ersten Anmeldung darf diese nicht älter als drei Monate sein)

    Kosten
    Sowohl für die gesundheitliche Beratung beim Gesundheitsamt, als auch für die Anmeldebescheinigung fallen Kosten an, mindestens 35 EUR je Bescheinigung.

    Besonderheiten
    Sie können sich zusätzlich eine Aliasbescheinigung zur anonymen Ausübung Ihrer Tätigkeit ausstellen lassen. Diese Bescheinigung enthält die gleichen Angaben wie die "normale" Anmeldebescheinigung, nur ist sie nicht personalisiert, sondern enthält einen "Künstlernamen".
    Sie müssen bei der Anmeldung angeben, in welchen Städten und Kommunen (außer Rosenheim) Sie der Prostitution nachgehen möchten.

    Nichtdeutsche Staatsangehörige
    Bei nichtdeutschen Staatsangehörigen (insbesondere außerhalb des EU-Bereichs) sind gegebenenfalls die ausländerrechtlichen Vorschriften bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu beachten. Auskünfte gibt die Ausländerbehörde.

    Informations- und Beratungsgespräch
    Vor Erteilung der Anmeldebescheinigung erfolgt ein Informations- und Beratungsgespräch. Dieses wird erst nach Terminvereinbarung und ggf. unter Hinzuziehung von Dolmetscher/-innen durchgeführt. Hier können ggf. zusätzliche Kosten auf die Antragsteller/-in zukommen.

  • Allgemeines:
    Ab dem 01. Juli 2017 muss der Betrieb einer Prostitutionsstätte (z. B. Bordell) beim Ordnungsamt angezeigt bzw. eine Erlaubnis beantragt werden. Zudem ist eine Gewerbeanmeldung vorzunehmen. Diejenigen, die bereits vor dem 1. Juli 2017 eine Prostitutionsstätte betrieben haben, müssen bis spätestens 01. Oktober 2017 den Betrieb angemeldet haben (Anzeige nach ProstSchG und Gewerberecht) und bis zum 31. Dezember 2017 die erforderlichen Unterlagen eingereicht haben.

    Die Anmeldung und Antragstellung für Betriebe im Stadtgebiet Rosenheim ist beim Ordnungsamt, Königstraße 15, 3. OG, vorzunehmen. Ansprechpartner erreichen Sie unter Tel. +49 (0) 80 31 / 365-13 51 oder -13 11.

    Benötigte Unterlagen

    • Schriftlicher Antrag auf Erlaubniserteilung
    • Betriebskonzept (Inhalt siehe § 16 ProstSchG)
    • Daten des Betriebsinhabers (Name, Vorname, Geb.Datum, Wohnanschrift, Telefonnummer, Mailadresse). Bei einer juristischen Person Firmenname, Betriebsanschrift, Daten der vertretungsberechtigen Person, Handelsregisterauszug, alternativ Nummer des Registerblattes im Handelsregister sowie deren Sitz.

    Die Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragsstellers überprüft die Behörde (u. a. durch Einholung eines Führungszeugnisses und Stellungnahme der Polizei).

    Kosten
    Der gesetzliche Gebührenrahmen für die Erteilung einer Prostitutionsstätte bewegt sich zwischen 500 EUR und 50.000 EUR und hängt vom Umfang des Verwaltungsaufwandes mit der Erlaubniserteilung ab.

    Besonderheiten
    Baurecht:

    Wir weisen darauf hin, dass der Betrieb einer Prostitutionsstätte grundsätzlich auch baurechtlich genehmigungspflichtig ist und auch Voraussetzung für die Erlaubniserteilung nach dem ProstSchG sein kann. Das Bauordnungsamt prüft u. a. baurechtliche Kriterien wie z. B. brandschutzrechtliche Erfordernisse, sanitäre Ausstattung oder das Vorhandensein ausreichender Stellplätze.
    Ansprechpartner ist hier das Bauordnungsamt der Stadt Rosenheim unter Tel. +49 (0) 80 31 / 365-16 71.

    Gaststättenrecht:
    Wird in Prostitutionsstätten Alkohol ausgeschenkt, ist auch eine Gaststättenerlaubnis erforderlich.
    Ansprechpartner ist hier das Ordnungsamt unter Tel. +49 (0) 80 31 / 365-13 51.