Kindesunterhalt

Das Kind hat gegenüber den Eltern gemäß § 1606 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) einen monatlichen Unterhaltsanspruch. Die Höhe des Unterhalts bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des unterhaltspflichtigen Elternteils und wird nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) sowie der Düsseldorfer Tabelle berechnet.

Die Unterhaltsverpflichtung sollte in urkundlicher Form festgehalten werden. Sollte der Unterhalt nicht in der geforderten Höhe freiwillig anerkannt werden, so ist der Unterhalt gerichtlich geltend zu machen.

Mit einem vollstreckbaren Unterhaltstitel kann der Unterhalt gepfändet werden, sollte der unterhaltspflichtige Elternteil ohne Grund die Zahlung verweigern.

Für die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche besteht die Möglichkeit, beim Amt für Kinder, Jugendliche und Familien eine Beistandschaft zu beantragen. Die Berechnung der Unterhaltsansprüche kann auch im Rahmen einer Unterhaltsberatung erfolgen.

Mehr Informationen zum Beratungsangebot für junge Volljährige finden Sie im Merkblatt.

Beurkundungen und Beistandschaftseinrichtungen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich!

  • Buchstabe
    Erreichbarkeit
    Tel. +49 (0) 80 31 / 365

    A - Fr

    Mo-Mi vormittags
    Do ganztags

    -15 18

    Frb - Her

    Mo + Do vormittags
    Mi ganztags

    -15 62

    Hes - I

    Mo + Do ganztags
    Di + Fr vormittags (telefonisch)

    -15 76

    J - Kra
     

    Do ganztags
    Fr vormittags

    -15 37

    Krb - Scj + Sorgerechtsbescheinigungen A - Z

     

    -15 64

    Sd - Td + AUG-Fälle (wenn Unterhaltspflichtiger im Ausland lebt)

    Mo + Do ganztags
    Di + Fr vormittags (telefonisch)

    -15 76

    Te - Z

    Mi ganztags
    Di + Fr vormittags

    -83 42