Es besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind
- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder der von seinem Ehegatten / Lebenspartner dauernd getrennt lebt,
- nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhält;
- im Alter von 12 bis 17 Jahren entweder keine Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Leistung bezieht oder
- durch die Unterhaltsvorschussleistungen Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann oder
- der alleinerziehende Elterteil über Einkommen von mind. 600 EUR brutto verfügt.