Mit einer seit 19.01.2013 in Kraft getretenen Änderung der Fahrerlaubnisverordnung werden alle seither ausgestellten Führerscheine auf 15 Jahre befristet. Das Dokument Führerschein muss also, wie Ausweisdokumente auch, künftig immer wieder erneuert werden.
Die Erneuerung eines Führerscheins erfolgt unabhängig von den jeweiligen Fahrerlaubnisklassen, eine Überprüfung des Führerscheininhabers bzw. die Vorlage von ärztlichen Attesten o. ä. ist hierbei grundsätzlich nicht vorgesehen.
Umtauschpflicht
Alle vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine sind nach aktuellem Rechtsstand nur noch zeitlich befristet gültig und – abhängig vom Geburtsjahr des/der Inhabers/-in oder vom Ausstellungsdatum des Führerscheins – umzutauschen.
Entsprechende Informationen über die Regelungen finden Sie beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Bis zu welchem Datum Sie Ihren Führerschein ggf. umtauschen müssen, sehen Sie an den festgelegten Stichtagen.
Bis zu den jeweiligen Stichtagen bleiben alte Papier-Führerscheine sowie alle bis 19.01.2013 bereits ausgestellten Kartenführerscheine noch gültig und bringen bis dahin keine Nachteile für die Inhaber/-innen. Inhaber/-innen eines Führerscheins der alten Klasse 2 müssen aber zur Aufrechterhaltung spätestens mit Erreichen des 50. Lebensjahres den Führerschein im Rahmen einer Verlängerung der Fahrerlaubnis auf den Kartenführerschein umstellen lassen.
Führerscheine können jederzeit umgetauscht werden. Insbesondere ist dies dann zu empfehlen, wenn dieser beispielsweise unleserlich geworden ist, bzw. wird dies erforderlich, falls ein internationaler Führerschein benötigt wird.
Auf Antrag wird dann der neue EU-Kartenführerschein ausgestellt.
Zur persönlichen Antragstellung erforderliche Unterlagen:
- Personalausweis/Reisepass
- 1 aktuelles biometrisches Lichtbild gemäß Passverordnung
- Vorlage des alten Führerscheins
Bitte beachten Sie, dass vorab ein Termin zur Antragstellung zu vereinbaren ist.