Beitragswesen

Für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen erhebt die Stadt Rosenheim gemäß §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) und der hierzu ergangenen Erschließungsbeitragssatzung einen Erschließungsbeitrag. Erschließungsanlagen in diesem Sinne sind öffentliche zum Anbau bestimmte Straßen, Wege und Plätze mit ihren Einrichtungen für Entwässerung und Beleuchtung.