Heckenrückschnitte

Bäume, Hecken und Sträucher aus Privatgrundstücken wachsen oft in den öffentlichen Verkehrsraum hinein. Dadurch kann es zu Behinderungen und Gefährdungen kommen.

  • Besonders kritisch ist es, wenn Verkehrszeichen, Straßenlampen oder Straßenschilder von überhängendem Bewuchs verdeckt werden oder die Sicht an Eckgrundstücken stark eingeschränkt wird, sodass eine gefahrlose Abwicklung des Verkehrs nicht mehr möglich ist. Auch die Einengung der Gehsteige durch überwachsende Gehölze ist für die Fußgänger nicht nur eine Belästigung, sondern oft auch eine Gefährdung.

  • Der Luftraum über Fahrbahnen und Parkstreifen muss in einer lichten Höhe von mindestens 4,5 Metern und über Rad- und Gehwegen in einer Höhe von mindestens 2,5 Metern von Bewuchs freigehalten werden. Diese Mindestmaße müssen auch gegeben sein, wenn Bäume und Sträucher wegen Früchten oder auch durch Nässe oder Schnee stärker belastet sind. Die Stadtverwaltung bittet alle Grundstückseigentümer, die erforderlichen Arbeiten so oft wie notwendig durchzuführen, da ansonsten kostenpflichtige Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme im Sinne von Art.29 BayStrWG möglich sind.

  • Dürre Bäume und Äste bedeuten ebenfalls eine erhebliche Gefahr, sobald öffentlicher oder privater Verkehr im Bereich dieser Bäume stattfindet. Besonders unangenehm und teuer kann es für die Grundstücksbesitzer werden, wenn derartige Gefahrenstellen in der Nähe von öffentlichen Straßen und Wegen nicht rechtzeitig beseitigt werden.

  • Die Grundstückseigentümer werden gebeten, alle auf ihrem Grundstück stehenden Bäume regelmäßig auf dürre Äste zu überprüfen und diese ebenso wie morsche Bäume, die in den Straßenraum stürzen könnten, zu entfernen. Sie müssten sonst, insbesondere bei Unfällen, mit erheblichen strafrechtlichen Folgen und Schadensersatzansprüchen  infolge Mitverschuldens rechnen.
    Online-Formular: Antrag auf Baumfällung

    • Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
    • § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)