Zuständig für die Erteilung einer Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt, oder die Erlaubnisbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
Eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StVO benötigen Fahrzeuge, die ausschließlich durch die Ladung, die Abmessung, Achslasten oder Gesamtgewichte überschreiten.