Zuständig für die Erteilung einer Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt, oder die Erlaubnisbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.