Großraum & Schwerverkehr

Zuständig für die Erteilung einer Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung  ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt, oder die Erlaubnisbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.

  • Eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO benötigen Fahrzeuge, die nach der StVZO bei Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewicht die allgemeinen zulässigen Grenzwerte überschreiten.

    Vorzulegende Unterlagen: