Verkehrsüberwachung

Kommunale Verkehrsüberwachung

Überwachung von Parkverstößen

Neben der Polizei ist seit Oktober 1987 auch der Verkehrsüberwachungsdienst der Stadt Rosenheim für die Verfolgung von geringfügigen Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG), die im ruhenden Verkehr und unter anderem beim Einfahren in die Fußgängerzone festgestellt werden, zuständig.

Bußgelder bei Verstößen im ruhenden Verkehr werden seit 01. Juli 2010 vom Zweckverband Kommunales Dienstleistungszentrum Oberland bearbeitet.

Geschwindigkeitsüberwachung

Zur Überwachung des fließenden Verkehrs ist die Stadt Rosenheim seit 30. Juni 2007 offiziell Mitglied im Zweckverband Kommunales Dienstleistungszentrum Oberland mit Sitz in Bad Tölz.

Der Zweckverband überwacht im Stadtgebiet die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von Kraftfahrzeugen an verschiedenen Messstellen. Vor allem in verkehrsberuhigten Bereichen, Tempo 30- und Tempo 50-Bereichen sowie geschwindigkeitsreduzierten Bereichen außerorts in der Nähe von schulischen Einrichtungen, Kindergärten und Seniorenheimen wurde die Messstellen zusammen mit dem Zweckverband, der Polizei und der Straßenverkehrsbehörde der Stadt Rosenheim festgelegt.

Häufig falsch gedacht

Bei Parkverstößen wird grundsätzlich von fahrlässigem (nicht bewusstem) Handeln des „Verkehrssünders" ausgegangen.

Vielleicht hatten auch Sie schon einmal Zweifel, ob und wie lange Sie an bestimmten Stellen parken dürfen. Hier sind einige Verkehrszeichen genauer erklärt, bei welchen oftmals „falsch gedacht" wird.

  • Erlaubt ist nur das Halten (3 Minuten) oder eine Ladetätigkeit, die jedoch unverzüglich zu erfolgen hat.  Dies bedeutet, dass der Ladevorgang ohne zeitliche Verzögerung durchgeführt werden muss.

  • Hier ist weder halten, noch parken erlaubt.
    Auch das kurze Halten um jemanden ein- oder aussteigen zu lassen, ist nicht zulässig

  • In diesem Bereich darf nur innerhalb der Lieferzeiten zum Zwecke des Be- und Entladens eingefahren werden. In Rosenheim sind die Lieferzeiten am Max-Josefs-Platz, in der Heilig-Geist- und Hafnerstraße, am Ludwigsplatz und Am Salzstadel auf 06:00-10:00 Uhr und 18:00-20:00 Uhr und am Ludwigsplatz Grüner Markt 06:00-9:00 Uhr und 18:00-20:00 Uhr festgelegt.
    Ist ein Befahren der Fußgängerzone außerhalb dieser Zeiten unbedingt notwendig, kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.

  • Der Parkschein ist immer gut sichtbar im Fahrzeug auszulegen. Es ist zweckmäßig, sich vor Verlassen des Fahrzeugs nochmals zu vergewissern, ob der Schein auch richtig (d.h. mit der Uhrzeitangabe nach oben) ausgelegt ist.
    Sollte der Parkscheinautomat defekt sein, so darf die Höchstparkdauer, die am Parkscheinautomaten angegeben ist, kostenlos ausgeschöpft werden. In diesem Fall ist eine Parkscheibe mit richtig eingestellter Ankunftszeit (Beginn des Parkvorgangs) im Fahrzeug auszulegen. Diese Regelung gilt im Übrigen auch für defekte Parkuhren.

  • Ein Zusatzschild mit der Aufschrift „werktags" schließt immer den Samstag mit ein.
    „Der Werktag steht im Gegensatz zum Sonn- und Feiertag, folglich ist auch der Samstag ein Werktag" so das Bayerische Oberste Landesgericht.