Verlust:
Als gesetzliche Vertreter Ihres Kindes sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, den Verlust oder Diebstahl des Kinderreisepasses unverzüglich Ihrer zuständigen Ausweisbehörde oder der Polizei zu melden. Dasselbe gilt, wenn das als verlustig gemeldete Dokument wiederaufgefunden wurde. Die Polizei schreibt das verlustige Dokument in der INPOL-Sachfahndung aus, um einem eventuellen Missbrauch des Kinderreisepasses entgegenzuwirken.
Dies gilt selbstverständlich auch im Ausland. Lassen Sie sich dabei von der ausländischen Polizeidienststelle eine schriftliche Bestätigung über Ihre Verlust- bzw. Diebstahlsanzeige aushändigen. Nach Ihrer Rückkehr legen Sie bitte diese schriftliche Bestätigung Ihrer zuständigen Ausweisbehörde vor.
Sollte der Verlust des Kinderreisepasses bereits bei einer deutschen Polizeidienststelle angezeigt worden sein, so bringen Sie bitte bei einer Neubeantragung eines Kinderreisepasses die Ausfertigung über die Verlustanzeige der Polizei mit.
Bitte beachten Sie:
Ordnungswidrig handelt, wer als gesetzliche/r Vertreter/-in den Verlust eines Kinderreisepasses nicht oder nicht rechtzeitig erstattet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit Verwarnungsgeld oder Geldbuße geahndet werden.
Wiederauffindung:
Wenn der als verloren oder gestohlen gemeldete Kinderreisepass wieder aufgefunden wurde und in Ihren Besitz gelangt, sind Sie als Erziehungsberechtigte auch hier gesetzlich verpflichtet, die Wiederauffindung der zuständigen Ausweisbehörde unverzüglich zu melden, um u.a. Probleme bei künftigen Auslandsreisen zu vermeiden. Grund hierfür ist, dass alle als verloren oder gestohlen gemeldeten Ausweis- und Passdokumente in der INPOL-Sachfahndung der Polizei sowohl national als auch international zur Fahndung ausgeschrieben sind.
Erst wenn Sie den Kinderreisepass offiziell als „aufgefunden“ gemeldet haben, wird ein entsprechender Eintrag bei der Polizei gelöscht.
Sprechen Sie daher unverzüglich persönlich bei ihrer zuständigen Ausweisbehörde unter Vorlage des wiederaufgefundenen Kinderreisepasses vor. Die Ausweisbehörde nimmt dann die Löschung des Reisepasses in der INPOL-Sachfahndung in Zusammenarbeit mit der Polizei vor.
Bitte beachten Sie:
Deutschland kann nicht beeinflussen, ob und wie andere Staaten ihre nationalen polizeilichen Informationssysteme einrichten beziehungsweise ob und wie häufig diese aktualisiert werden. Daher kann es in Einzelfällen dazu kommen, dass ausländische Behörden den wiedergefundenen Kinderreisepass für die Nutzung im Ausland nicht anerkennen oder ihn gar einziehen.
Wenn Sie solche potenziellen Unannehmlichkeiten in Ihrem Urlaub im Ausland vermeiden wollen, empfiehlt es sich bei Verlust oder Diebstahl des Kinderreisepasses, ein neues Dokument in Ihrem Bürgeramt zu beantragen und von Vornherein auf die eventuelle weitere Nutzung des Kinderreisepasses nach Wiederauffinden zu verzichten.