Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis muss nach einem vorangegangenen Entzug der Fahrerlaubnis erfolgen, erst dann ist man wieder berechtigt, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Da es sich jedoch um sehr komplexe und umfangreiche Fälle handelt, welche ausschließlich einzelfallbezogen zu bearbeiten sind, kann an dieser Stelle nur ein kurzer Überblick gegeben werden. Schon die Gründe, die zu einem Entzug der Fahrerlaubnis führen können, sind hier nicht umfassend darzustellen. Ein Entzug der Fahrerlaubnis wird von einem Gericht innerhalb eines Strafverfahrens in der Regel mit einer Sperre oder von einer Fahrerlaubnisbehörde nach Feststellung der Nichteignung ausgesprochen.
In der Regel erhält man im Anschluss an das gerichtliche Entzugsverfahren von der Fahrerlaubnisbehörde die Voraussetzungen für eine Neuerteilung genannt, meist mit einem gesonderten Hinweisschreiben.
In der Broschüre der Bayerischen Staatsregierung „Führerschein weg – was tun?", die man kostenlos im Publikationsshop der Bayerischen Staatsregierung herunterladen kann, sind ebenfalls Hinweise enthalten. Ebenso kann in der Regel im Vorfeld die zuständige Fahrerlaubnisbehörde nähere Auskünfte geben.
Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Entziehung oder Verzicht gelten grundsätzlich auch die Vorschriften über die erstmalige Erteilung einer Fahrerlaubnis. Dies bedeutet, dass die Fahrerlaubnis nicht automatisch neu erteilt wird, sondern ausschließlich auf Antrag. Bei einer verhängten Fahrerlaubnissperre sollte der Antrag rechtzeitig (etwa drei bis sechs Monate) vor Ablauf der Sperrfrist gestellt werden.
In der Bearbeitung hat die Fahrerlaubnisbehörde zu prüfen, ob der/die Antragsteller/-in zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet und befähigt ist. Die Gründe, die zum Entzug der Fahrerlaubnis geführt hatten, dürfen nicht mehr bestehen. Weiterhin dürfen keine zusätzlichen Zweifel an der Fahreignung vorliegen, in solchen Fällen müsste zur Klärung eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden.
Eine solche Fahreignungsbegutachtung muss in vielen verschiedenen Fällen schon Kraft Gesetzes erfolgen, beispielsweise wenn der Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund einer Trunkenheitsfahrt (mit daraus resultierender Nichteignung) erfolgte bzw. hohe Promillewerte (in jedem Fall ab 1,6 Promille) erreicht wurden. Ebenso bei wiederholten Alkoholauffälligkeiten oder wenn ein wiederholter Entzug der Fahrerlaubnis vorliegt.